Ausbildungszulagen bei Unterbruch durch Praktikum und Rekrutenschule: Kumulation der Fristen nach Art. 49ter Abs. 3 AHVV ausgeschlossen
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 V 473 · ATF 141 V 473 · DTF 141 V 473
- Datum
- 06.07.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 141 V 473
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Familienausgleichskasse scienceindustries verweigerte einer Arbeitnehmerin Ausbildungszulagen für ihren Sohn ab März 2014. Der Sohn hatte im Dezember 2013 die Matura bestanden, absolvierte im Januar und Februar 2014 ein Pflegepraktikum und leistete anschliessend bis Juli 2014 die Rekrutenschule, bevor er im September das Medizinstudium aufnehmen wollte. Das kantonale Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und verpflichtete die Kasse zur Auszahlung der Zulagen, da keine relevante Unterbrechung der Ausbildung vorliege.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Familienausgleichskasse gut und hebt den kantonalen Entscheid auf. Es stellt fest, dass die Zeit zwischen dem Ende des Praktikums und dem Beginn des Studiums eine Ausbildungsunterbrechung darstellt. Diese dauerte insgesamt 6,5 Monate. Nach Art. 49ter Abs. 3 AHVV gelten übliche unterrichtsfreie Zeiten von längstens 4 Monaten (lit. a) und Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten (lit. b) nur dann nicht als Unterbrechung, wenn die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird. Das Gericht prüft, ob diese beiden Tatbestände kumulativ angewendet werden können, sodass zusammen mehr als 5 Monate überbrückt werden dürften. Dies verneint es. Die Normen sind nicht kumulativ anwendbar. Eine solche Kumulation wäre willkürlich und widerspräche dem Zweck der Familienzulagen, da sie einen Anspruch auf Leistungen für einen Zeitraum begründen würde, in dem keine Ausbildung stattfindet, nur weil zwei verschiedene Gründe für den Unterbruch vorliegen. Die Vorinstanz hatte zudem fälschlicherweise auf ältere Rechtsprechung und Kommentare abgestellt, die durch die seit 2011 geltende Verordnung überholt waren. Auch die Auffassung des BSV, wonach auf den formellen Semesterbeginn abzustellen sei, verwirft das Gericht; 'unterrichtsfreie Zeit' bezieht sich auf die tatsächliche Abwesenheit von Vorlesungen. Da die zulässigen Höchstfristen für die einzelnen Unterbrechungsgründe überschritten waren und keine Kumulation möglich ist, besteht kein Anspruch auf Ausbildungszulagen für die streitige Periode.
Regeste
Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49 ter Abs. 3 lit. a und b AHVV; Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV; Ausbildungsunterbruch. Lit. a und b von Art. 49 ter Abs. 3 AHVV sind nicht kumulativ anwendbar (E. 8). Regeste Art. 25 al. 5 LAVS; art. 49 ter al. 3 let. a et b RAVS; art. 3 al. 1 let. b LAFam; art. 1 al. 1 OAFam; interruption de la formation. Les lettres a et b de l'art. 49 ter al. 3 RAVS ne sont pas applicables cumulativement (consid. 8). Regesto Art. 25 cpv. 5 LAVS; art. 49 ter cpv. 3 lett. a e b OAVS; art. 3 cpv. 1 lett. b LaFam; art. 1 cpv. 1 OAFami; interruzione della formazione. Le lettere a e b dell'art. 49 ter cpv. 3 OAVS non sono applicabili cumulativamente (consid. 8).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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