Familienausgleichskasse verliert: Hochbauzeichner-Praktikum nach gescheiterter Lehrabschlussprüfung gilt als Ausbildung (Art. 49bis AHVV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 V 314 · ATF 140 V 314 · DTF 140 V 314
- Datum
- 12.06.2014
- Geschäftsnummer
- 8C_196/2014
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 25 AHVG Art. 49bis AHVV Art. 49ter AHVV Art. 3 FamZG Art. 1 FamZV
Zusammenfassung
Die Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel focht vor Bundesgericht einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn an, das den Anspruch eines Vaters auf Ausbildungszulagen für seinen Sohn bejaht hatte. Der 1992 geborene Sohn hatte die Lehrabschlussprüfung als Hochbauzeichner nicht bestanden und absolvierte anschliessend ein Praktikum bei einem Architekturbüro, während er gleichzeitig die Berufsfachschule besuchte, um die Prüfung zu wiederholen. Die Kasse argumentierte, dass dieses Verhältnis keine Ausbildung im rechtlichen Sinne darstelle, da das ursprüngliche Lehrverhältnis beendet sei und kein formeller Lehrvertrag bestehe.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Ausgleichskasse ab und bestätigte, dass das Praktikum des Sohnes als Ausbildung zu qualifizieren ist. Das Gericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid der Vorinstanz. Es bejahte diese, da es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid handelt, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, weil die Kasse andernfalls gezwungen wäre, eine ihrer Ansicht nach rechtswidrige Verfügung zu erlassen, die sie später nicht mehr anfechten könnte.
In der Sache stellte das Gericht fest, dass der Ausbildungsbegriff im Kontext der Familienzulagen weit auszulegen ist. Die Bestimmung von Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist nicht abschliessend. Ein Praktikum kann als Ausbildung gelten, wenn es faktisch notwendig ist, um eine Prüfung erfolgreich abzulegen. Im konkreten Fall war der Sohn nach dem Scheitern der Lehrabschlussprüfung im Sommer 2012 beim Architekturbüro D.________ angestellt worden. Er besuchte die Berufsschule ganztägig (montags) und bereitete sich so auf die Wiederholungsprüfung vor. Der Lohn war reduziert und sollte nach bestandener Prüfung angepasst werden. Diese Umstände sowie die Bestätigung des Arbeitgebers, den Sohn "als Hochbauzeichnerlehrling" angestellt zu haben, zeigten, dass es sich um eine systematische Vorbereitung handelte.
Das Gericht befand, dass der erforderliche Ausbildungsaufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche gemäss der Wegleitung des BSV erfüllt war. Dies ergab sich aus der Kombination von Berufsschulunterricht, Vor- und Nachbereitung sowie der praktischen Tätigkeit im Betrieb. Die Feststellung der Vorinstanz, dass ein überwiegender Ausbildungsaufwand vorlag, war nicht willkürlich. Ob das Verhältnis formal als Praktikum oder als verlängertes Lehrverhältnis bezeichnet wurde, war unerheblich, solange der Inhalt einer Ausbildung entsprach. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen und die Gerichtskosten der unterliegenden Kasse auferlegt.
Regeste
Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Anspruch auf Ausbildungszulagen. Ein im Anschluss an das Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung in der gleichen Branche abgeschlossener, als Praktikum betitelter Anstellungsvertrag kann als Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis Abs. 1 AHVV qualifiziert werden, wenn er sich inhaltlich sowohl bei der Aufteilung zwischen praktischer Arbeit und Berufsschule als auch beim (bis zum Erhalt des Fähigkeitszeugnisses) festgesetzten Verdienst an einem ordentlichen Lehrverhältnis orientiert und die Vorinstanz in nicht willkürlicher Weise den hinsichtlich des Ausbildungsbegriffs geforderten Ausbildungsaufwand als gegeben erachtete (E. 4.3). Regeste Art. 3 al. 1 let. b LAFam; droit à l'allocation de formation professionnelle. La conclusion d'un contrat de stage après un échec à l'examen de fin d'apprentissage dans la même branche professionnelle peut être reconnue comme formation au sens de l'art. 49 bis al. 1 RAVS si ce stage est organisé comme un apprentissage ordinaire tant sur le plan du contenu (alternance entre école professionnelle et travail pratique) que de la rémunération convenue (jusqu'à l'obtention du certificat de capacité); encore faut-il que, relativement à la notion de formation, la juridiction cantonale n'ait pas admis de manière arbitraire que la condition requise du temps consacré à la formation était remplie (consid. 4.3). Regesto Art. 3 cpv. 1 lett. b LAFam; diritto all'assegno di formazione. La sottoscrizione di un contratto di stage dopo la non promozione all'esame di apprendistato nel medesimo campo professionale può essere riconosciuta come formazione ai sensi dell'art. 49 bis cpv. 1 OAVS, nella misura in cui il tirocinio è strutturato come apprendistato ordinario sia nel suo contenuto (alternanza tra scuola professionale e lavoro pratico) sia sul piano della rimunerazione (fino all'ottenimento del certificato di capacità); relativamente alla nozione di formazione occorre inoltre che il tribunale cantonale abbia accertato, senza arbitrio, l'adempimento della condizione del tempo consacrato alla formazione (consid. 4.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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