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Justizze. Art. 261bis StGB

Bundesgericht

Jüdischer Bürger erstattet Strafanzeige wegen antisemitischer Äusserung im Fernsehen: Keine Geschädigtenstellung bei Gruppendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 StGB (Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 IV 77 · ATF 143 IV 77 · DTF 143 IV 77
Datum
03.01.2017
Geschäftsnummer
BGE 143 IV 77
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 261bis StGB Art. 115 StPO Art. 118 StPO

Zusammenfassung

Ein jüdischer Bürger erstattete Strafanzeige gegen einen Komiker wegen einer Äusserung im Schweizer Fernsehen, die er als antisemitisch und rassendiskriminierend im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB ansah. Die Staatsanwaltschaft verweigerte ihm die Zulassung als Privatkläger mit der Begründung, er habe keine Geschädigtenstellung. Das Obergericht des Kantons Zürich wies seine dagegen gerichtete Beschwerde ab. Vor dem Bundesgericht stritt der Beschwerdeführer, ob ein einzelner Angehöriger einer religiösen Gruppe, die durch eine öffentliche Äusserung diskriminiert werde, als Geschädigter im Sinne der Strafprozessordnung gelte und sich deshalb als Privatkläger konstituieren könne.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass der Beschwerdeführer nicht als Privatkläger zugelassen werden kann.

Die Entscheidung stützt sich darauf, dass bei einer Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB, die sich gegen eine Gruppe von Personen richtet – hier die Juden – der Angriff unmittelbar gegen die Gruppe und nur mittelbar gegen ihre einzelnen Mitglieder gerichtet ist. Daher fehlt es an der unmittelbaren Verletzung der Rechte des Einzelnen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, die Voraussetzung für die Geschädigtenstellung ist. Diese ist wiederum zwingende Voraussetzung für die Konstituierung als Privatkläger gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO. Der Umstand, dass Art. 261bis Abs. 4 StGB die Menschenwürde schützt, rechtfertigt keine andere Beurteilung: Art. 7 BV enthält einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nicht zur Herleitung konkreter prozessualer Rechte wie der Privatklage geeignet ist. Der Vergleich mit den Ehrverletzungsdelikten nach Art. 173 StGB bestätigt diese Auffassung: Auch dort führt eine undifferenzierte Äusserung gegen eine Gruppe nicht zur unmittelbaren Betroffenheit des Einzelnen. Schliesslich würde die Zulassung sämtlicher Gruppenangehöriger als Privatkläger zu unvertretbaren praktischen Folgen führen, etwa einer unüberschaubaren Zahl von Parteien im Strafverfahren, was dem gesetzlichen System widerspräche. Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs bleibt daher Aufgabe der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 16 Abs. 1 StPO.

Die Entscheidung klärt erstmals für das Bundesgericht die Geschädigtenstellung bei Gruppendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 StGB und stellt klar, dass die bloße Zugehörigkeit zu einer betroffenen religiösen Gruppe nicht ausreicht, um Privatkläger zu werden. Sie unterstreicht die Bedeutung der Angriffsrichtung für die prozessuale Beteiligung und grenzt die Funktion der Menschenwürdegarantie im Verfahrensrecht deutlich ab.

Regeste

Art. 261 bis Abs. 4 erster Satzteil StGB; Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 StPO; Rassendiskriminierung, Geschädigtenstellung. Bei Diskriminierung einer Gruppe von Personen (hier: der Juden) kommt den einzelnen Gruppenangehörigen mangels unmittelbarer Betroffenheit keine Geschädigtenstellung zu. Sie können sich deshalb nicht als Privatkläger konstituieren (E. 4). Regeste Art. 261 bis al. 4 première partie CP; art. 115 al. 1 et art. 118 al. 1 CPP; discrimination raciale, statut de lésé. En cas de discrimination d'un groupe de personnes (in casu: les juifs), un individu rattaché à ce groupe ne revêt pas, faute d'atteinte immédiate, le statut de lésé. Il ne peut partant se constituer partie plaignante (consid. 4). Regesto Art. 261 bis cpv. 4 prima parte CP; art. 115 cpv. 1 e art. 118 cpv. 1 CPP; discriminazione razziale, qualità di danneggiato. In caso di discriminazione di un gruppo di persone (in concreto gli ebrei), in assenza di una lesione diretta i singoli appartenenti del gruppo non hanno la qualità di danneggiati. Essi non possono quindi costituirsi quali accusatori privati (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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