Hausverwaltungsunternehmen klagt gegen ehemalige Reinigungskraft wegen mutmasslichen Lohnbetrugs: Beschwerde unzulässig, da vertraglicher Anspruch keine Adhäsionsklage im Strafverfahren zulässt (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG)
- Datum
- 25.04.2024
- Geschäftsnummer
- 7B_36/2023
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die A.________ AG, ein Hausverwaltungsunternehmen, reichte bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen ihre ehemalige Reinigungskraft C.B.________ ein, weil diese – so die Behauptung – ihren Arbeitspflichten nicht nachgekommen und ihre Aufgaben zur Verschleierung ihrer Untätigkeit durch Dritte erledigen lassen habe; dadurch sei der AG ein Schaden durch zu viel ausbezahlten Lohn entstanden. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein. Gegen diese Einstellungsverfügung beschwerte sich die AG beim Bundesgericht mit dem Ziel, die Fortführung der Strafuntersuchung zu erreichen. Streitig war, ob die AG als Privatklägerschaft beschwerdelegitimiert war.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin nicht beschwerdelegitimiert war. Die A.________ AG und die Beschwerdegegnerin C.B.________ standen in einem Arbeitsverhältnis; der geltend gemachte Schaden beruhte auf der Behauptung, der Lohn sei trotz Nichterfüllung der Arbeitspflicht voll ausbezahlt worden. Damit handelte es sich um einen vertraglichen Anspruch, der nach ständiger Rechtsprechung nicht Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein kann. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann; doch nach Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO ist jemand, der lediglich einen vertraglichen Anspruch geltend macht, nicht geschädigte Person, weil sich die Forderung nicht auf eine unmittelbar durch die Straftat verursachte Verletzung von Rechten stützt. Da kein zulässiger Zivilanspruch im Strafverfahren geltend gemacht werden konnte, fehlte es an der Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt; Parteientschädigungen wurden verweigert (Art. 66 Abs. 1 BGG; Art. 68 BGG). Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Trennung zwischen vertraglichen und deliktischen Ansprüchen im Strafrecht und bestätigt die enge Auslegung der Beschwerdelegitimation zugunsten der Privatklägerschaft bei Einstellungsverfügungen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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