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Justizze. Art. 29 BV

Bundesgericht

Beschwerdeführer verlangt Reduktion der Verfahrenskosten wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots: Strafreduktion genügt als Wiedergutmachung, finanzielle Entschädigung nicht zulässig (Art. 29 Abs. 1 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 IV 373 · ATF 143 IV 373 · DTF 143 IV 373
Datum
13.07.2017
Geschäftsnummer
6B_934/2016
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 5 StPO Art. 426 StPO Art. 429 StPO

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer war im Strafverfahren wegen mehrerer Delikte verurteilt worden und hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Berufung ab und bestätigte das Urteil. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, die ihm auferlegten Verfahrenskosten wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots um 30 % zu reduzieren und für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen. Er beantragte zudem unentgeltliche Rechtspflege. Streitig war, ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch eine Reduktion der Verfahrenskosten ausgeglichen werden muss oder ob die bereits erfolgte Strafreduktion ausreichend ist.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, da zwischen der Verhaftung am 8. Juli 2010 und der Anklageerhebung am 19. Mai 2014 fast vier Jahre vergangen waren und die Gesamtverfahrensdauer bis zum Berufungsurteil über fünfeinhalb Jahre betrug. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht eine Strafreduktion von sechs Monaten vorgenommen. Diese Reduktion hält sich innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens und stellt auch bei lediglich bedingt ausgesprochenen Strafen eine wirksame Wiedergutmachung dar. Eine finanzielle Entschädigung in Form einer Kostenreduktion kommt nach ständiger Rechtsprechung nur bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung in Betracht, was hier nicht gegeben war. Auch ein Abweichen vom Prinzip der Akzessorietät der Kosten war nicht gerechtfertigt, da keine fehlerhafte Verfahrenshandlung vorlag. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Behauptung, die Strafreduktion sei „nur auf dem Papier“, wurde zurückgewiesen, weil Massnahmen und Strafen unterschiedliche Sanktionen sind und die Strafreduktion auch bei bedingter Strafe wirksam ist. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde somit durch die Strafreduktion hinreichend ausgeglichen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG gutgeheissen und Advokat Patrick Frey als Rechtsbeistand beigegeben. Für die Tätigkeit des Rechtsbeistands wurde eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine Strafreduktion auch dann als ausreichende Wiedergutmachung einer Verfahrensverzögerung gilt, wenn die Strafe bedingt ausgesprochen wird und der Beschwerdeführer bereits eine Massnahme verbüsst hat.

Regeste

Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 5 Abs. 1 StPO; Kaskade möglicher Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots; Bestätigung der Rechtsprechung. Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (E. 1.4.1). Ein Verzicht auf Verfahrenskosten oder deren Reduktion kommt ebenso wie eine Genugtuung nur in Frage, wenn die Verletzung des Beschleunigungsgebots derart schwer wiegt, dass das Verfahren einzustellen ist (Prinzip der Akzessorietät der Kosten; E. 1.4.2). Aufgrund der Andersartigkeit von Strafen und Massnahmen kann eine Strafreduktion auch dann eine angemessene Wiedergutmachung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen, wenn sich die beschuldigte Person bereits im vorzeitigen Massnahmenvollzug befand (E. 1.4). Regeste Art. 29 al. 1 Cst.; art. 6 par. 1 CEDH; art. 5 al. 1 CPP; cascade des conséquences possibles d'une violation du principe de la célérité; confirmation de la jurisprudence. Une violation du principe de célérité conduit, le plus souvent, à une réduction de peine, parfois à l'exemption de toute peine et en ultima ratio, dans les cas extrêmes, au classement de la procédure (consid. 1.4.1). Ce n'est qu'en cas de classement qu'une renonciation aux frais de procédure ou qu'une réduction de ceux-ci entrent en ligne de compte (principe du caractère accessoire des coûts), respectivement, une réparation financière au sens d'un tort moral (consid. 1.4.2) En raison de la nature différente des peines et des mesures, une réduction de peine peut constituer une réparation adéquate de la violation du principe de la célérité, même lorsque le prévenu se trouvait déjà en exécution anticipée d'une mesure (consid. 1.4). Regesto Art. 29 cpv. 1 Cost.; art. 6 n. 1 CEDU; art. 5 cpv. 1 CPP; serie di possibili conseguenze di una violazione del principio di celerità; conferma della giurisprudenza. Una violazione del principio di celerità conduce frequentemente a una riduzione della pena, talvolta a un'esenzione dalla pena e, in ultima ratio, nei casi estremi, a un abbandono del procedimento (consid. 1.4.1). Una rinuncia alle spese procedurali o una loro riduzione, rispettivamente un risarcimento finanziario nel senso di una riparazione del torto morale, entrano in considerazione soltanto in caso di abbandono del procedimento (principio dell'accessorietà dei costi; consid. 1.4.2). In virtù della diversa natura delle pene e delle misure, una riduzione della pena può costituire un'adeguata riparazione della violazione del principio di celerità anche qualora l'imputato si trovi già in esecuzione anticipata della misura (consid. 1.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

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