Gesetzesartikel
Art. 233 StPO – Haftentlassungsgesuch während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht
1 Entscheid, in dem Art. 233 StPO eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.