Beschwerde gegen Verurteilung wegen Beteiligung an krimineller Organisation und Förderung rechtswidrigen Aufenthalts: Höchststrafe falsch berechnet, unzulässige Straferhöhungen wegen Gastrechtsmissbrauch und Sozialhilfebezug (Art. 49 Abs. 1 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 IV 145 · ATF 143 IV 145 · DTF 143 IV 145
- Datum
- 07.03.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 IV 145
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer war wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Förderung und versuchter Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) verurteilt worden. Er erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte unter anderem die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie eine mildere Strafe. Die Vorinstanz hatte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten verhängt, wobei sie für die schwerste Tat eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten festgesetzt und diese um die beiden anderen Delikte erhöht hatte. Streitig war insbesondere die korrekte Berechnung der Höchststrafe nach dem Asperationsprinzip, die Zulässigkeit von Straferhöhungen wegen eines angeblichen Missbrauchs des Gastrechts und wegen Sozialhilfebezug sowie die ausreichende Begründung der auffallend hohen Einsatzstrafe.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung im Strafpunkt an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Vorinstanz hatte die Höchststrafe nach dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB fehlerhaft berechnet: Sie ging von einer Höchststrafe von 7½ Jahren aus, obwohl das Kumulationsprinzip bei einer schwersten Tat mit Höchststrafe von fünf Jahren und zwei weiteren Taten mit jeweils einjähriger Höchststrafe lediglich eine Höchststrafe von 6½ Jahren zulässt; das Asperationsprinzip darf nicht zu einer höheren Höchststrafe führen als das Kumulationsprinzip, da dessen Ratio darin besteht, das Kumulationsprinzip abzuschwächen. Die Vorinstanz hatte zudem unzulässigerweise den angeblichen 'Missbrauch des Gastrechts' straferhöhend berücksichtigt, was gegen Bundesrecht verstösst, weil Art. 260ter StGB zwischen schweizerischen und ausländischen Tätern nicht unterscheidet und eine solche Straferhöhung zu einer abwegigen Konsequenz führen würde; ebenso wenig durfte der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers straferhöhend gewertet werden, da dies die arme Person gegenüber der nicht armen benachteiligen würde. Schliesslich genügten die Strafzumessungserwägungen der Vorinstanz nicht den erhöhten Anforderungen an die Begründung einer auffallend hohen Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten für die Beteiligung an einer kriminellen Organisation, insbesondere weil nicht konkret dargelegt wurde, wie weit das 'Hinarbeiten auf einen nicht näher definierten Anschlag in Europa' gediehen war. Die Entscheidung beruhte auf Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperationsprinzip), Art. 47 StGB (Strafzumessungskriterien) und Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Beteiligung an krimineller Organisation). Die Sache wurde zur neuen Entscheidung im Strafpunkt zurückverwiesen.
Die Entscheidung klärt zentral, dass das Asperationsprinzip nicht über das Kumulationsprinzip hinausgehen darf, und bestätigt die strikte Unzulässigkeit von Straferhöhungen aufgrund des Aufenthaltsstatus oder des Sozialhilfebezugs – auch bei terroristischen Delikten.
Regeste
Art. 47 und 49 Abs. 1 StGB; Strafzumessung und Gesamtstrafe. Das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB kann nicht zu einer Höchststrafe führen, die höher ist als die Höchststrafe, die bei Anwendung des Kumulationsprinzips möglich wäre (E. 8.2.3). Eine Straferhöhung wegen "Missbrauch des Gastrechts" verletzt Bundesrecht. Ebenso wenig darf straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter, sei er Schweizer oder Ausländer, Sozialhilfe erhält (E. 8.3.2). Regeste Art. 47 et 49 al. 1 CP; fixation de la peine et peine d'ensemble. Le principe de l'aggravation selon l'art. 49 al. 1 CP ne peut pas conduire à une peine maximale plus élevée que la peine maximale qui serait possible en vertu du principe de cumul des peines (consid. 8.2.3). Une aggravation de la peine au motif d'un "abus d'hospitalité" viole le droit fédéral. Le fait que l'auteur, qu'il soit suisse ou étranger, reçoive l'aide sociale, ne constitue pas non plus un facteur aggravant (consid. 8.3.2). Regesto Art. 47 e 49 cpv. 1 CP; commisurazione della pena e pena unica. Il principio dell'inasprimento della pena giusta l'art. 49 cpv. 1 CP non può condurre a una pena massima più elevata della pena massima che risulterebbe dall'applicazione del principio del cumulo delle pene (consid. 8.2.3). Un aggravamento della pena per "abuso dell'ospitalità" viola il diritto federale. Nemmeno può essere considerato come un elemento aggravante della pena il fatto che l'autore, svizzero o straniero che sia, è a carico dell'assistenza sociale (consid. 8.3.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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