Maklervertrag mit Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Handelsgerichts Zürich: Vereinbarung wirksam trotz unzulässiger sachlicher Zuständigkeitswahl, aber mangels örtlicher Zuständigkeit kein Eintritt in die Sache (Art. 20 Abs. 2 OR, Art. 23 Abs. 1 LugÜ)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 III 558 · ATF 143 III 558 · DTF 143 III 558
- Datum
- 21.09.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 III 558
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Zwischen einer schweizerischen GmbH mit Sitz in Pfäffikon/Schwyz und einer natürlichen Person mit Wohnsitz in Monaco bestand ein Maklervertrag im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Liegenschaft in Herrliberg/Zürich. Darin vereinbarten die Parteien als Gerichtsstand das Handelsgericht Zürich und Schweizer Recht. Das Bezirksgericht Zürich trat nicht auf die Klage ein, weil die Gerichtsstandsklausel ungültig sei – der Beklagte sei nicht im Handelsregister eingetragen, sodass die sachliche Zuständigkeit nicht vereinbart werden könne. Das Obergericht des Kantons Zürich hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das Bezirksgericht Zürich zurück, weil die Gerichtsstandsvereinbarung insgesamt wirksam sei und die Parteien sich auf eine unbestimmt-örtliche Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Zürich geeinigt hätten. Der Beklagte erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht trat mangels örtlicher Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich nicht auf die Klage ein. Die Gerichtsstandsvereinbarung war nach Art. 23 Abs. 1 LugÜ anwendbar, weil die Klägerin ihren Sitz in einem Vertragsstaat (der Schweiz) hatte, die Parteien ein Gericht in einem Vertragsstaat (ebenfalls der Schweiz) als zuständig bezeichneten und der Beklagte in einem Drittstaat (Monaco) wohnte – dies genügte für das erforderliche internationale Element. Obwohl die Wahl des Handelsgerichts Zürich sachlich unzulässig war, weil der Beklagte nicht im Handelsregister eingetragen war, wurde die Vereinbarung nach Art. 20 Abs. 2 OR unter Anwendung des Grundsatzes "in favorem validitatis" als teilweise wirksam angesehen: Die Parteien hatten sich hypothetisch auf eine unbestimmt-örtliche Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Zürich geeinigt. Da die örtliche Prorogation innerhalb des Kantons unbestimmt blieb, konnte das konkrete Gericht nicht festgelegt werden; die Wahl lag allein bei der Klägerin, was jedoch keine örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich begründete. Damit fehlte es an der örtlichen Zuständigkeit dieses Gerichts, sodass das Bundesgericht gemäss Art. 23 Abs. 1 LugÜ und Art. 20 Abs. 2 OR nicht auf die Klage eintreten konnte. Die Entscheidung klärt den räumlich-persönlichen Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 1 LugÜ bei Drittstaatenwohnsitz und bestätigt die Anwendung des Grundsatzes "in favorem validitatis" bei pathologischen Gerichtsstandsvereinbarungen.
Regeste
Art. 23 Abs. 1 LugÜ; Art. 20 Abs. 2 OR; Gerichtsstandsvereinbarung mit unzulässiger Wahl des sachlich zuständigen Gerichts. Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 1 LugÜ (E. 3.3). Auslegung und Ergänzung einer Gerichtsstandsvereinbarung mit teilweise unzulässigem Inhalt; Grundsatz "in favorem validitatis" (E. 4.1). Regeste Art. 23 par. 1 CL; art. 20 al. 2 CO; convention attributive de juridiction désignant un tribunal matériellement incompétent. Champ d'application territorial et personnel de l'art. 23 par. 1 CL (consid. 3.3). Interprétation et complètement d'une convention attributive de juridiction dont le contenu est partiellement inadmissible; principe "in favorem validitatis" (consid. 4.1). Regesto Art. 23 par. 1 CLug; art. 20 cpv. 2 CO; clausola attributiva di competenza che designa un tribunale materialmente incompetente. Campo di applicazione territoriale e personale dell'art. 23 par. 1 CLug (consid. 3.3). Interpretazione e completamento di una clausola attributiva di competenza con un contenuto parzialmente inammissibile; principio "in favorem validitatis" (consid. 4.1).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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