Justizze.

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Justizze. Art. 23 LugÜ

Bundesgericht

Maklervertrag mit Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Handelsgerichts Zürich: Vereinbarung teilweise ungültig, örtliche Zuständigkeit nach hypothetischem Parteiwillen auf Bezirksgericht Meilen übertragen (Art. 23 LugÜ)

Datum
21.09.2017
Geschäftsnummer
4A 131/2017
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 92 BGG Art. 105 BGG Art. 17 EuGVÜ Art. 2 LugÜ Art. 4 LugÜ Art. 22 LugÜ Art. 23 LugÜ Art. 63 LugÜ Art. 1 OR Art. 18 OR Art. 20 OR Art. 6 ZPO Art. 53 ZPO Art. 86 ZPO Art. 152 ZPO

Zusammenfassung

Ein Schweizer Maklerunternehmen und ein in Monaco wohnhafter Makler schlossen einen Exklusiv-Mäklervertrag für den Verkauf einer Liegenschaft in Herrliberg/ZH ab. Darin vereinbarten sie als Gerichtsstand das Handelsgericht Zürich und schweizerisches Recht. Das Maklerunternehmen erhob beim Bezirksgericht Zürich Klage auf Zahlung einer Provision. Der Makler beantragte Nichteintreten wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit, da das Handelsgericht sachlich nicht zuständig sei. Das Bezirksgericht trat nicht ein; das Obergericht Zürich hob diese Verfügung auf und verwies die Sache an das Bezirksgericht Zürich zurück. Der Makler legte Beschwerde ans Bundesgericht ein. Streitig war, ob die Gerichtsstandsvereinbarung trotz der Sachunzuständigkeit des Handelsgerichts insgesamt oder zumindest hinsichtlich der internationalen bzw. örtlichen Zuständigkeit wirksam bleibt.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts Zürich auf und erklärte, dass auf die Klage beim Bezirksgericht Zürich nicht einzutreten sei. Die Parteien hatten im Mäklervertrag zwar das Handelsgericht Zürich als Gerichtsstand vereinbart, doch war dieser Gerichtsstand sachlich unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht im Handelsregister eingetragen war (Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO). Da die sachliche Zuständigkeit der Gerichte grundsätzlich der Disposition der Parteien entzogen ist, war die Vereinbarung in diesem Punkt nichtig. Für die Frage, ob die Gerichtsstandsvereinbarung dennoch hinsichtlich der internationalen und örtlichen Zuständigkeit wirksam blieb, war gemäss Art. 23 LugÜ maßgeblich, welchen hypothetischen Willen die Parteien bei Kenntnis des Mangels gehabt hätten. Der Beschwerdeführer wohnte in Monaco, die Klägerin in der Schweiz; es lag somit ein internationales Verhältnis vor, das unter das Lugano-Übereinkommen fiel (Art. 19–25 LugÜ). Die Vorinstanz hatte angenommen, die Parteien hätten sich auch auf eine „unbestimmt-örtliche“ Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Zürich geeinigt. Das Bundesgericht hielt dagegen fest, dass vernünftige und redliche Vertragspartner im hypothetischen Fall nicht auf einen ganzen Kanton, sondern auf ein konkretes erstinstanzliches Gericht abstellen würden. Da die zu verkaufende Liegenschaft in Herrliberg lag – im Bezirk Meilen – und die Parteien schweizerisches Recht vereinbart hatten, war das Bezirksgericht Meilen der naheliegendste Gerichtsstand. Die Gerichtsstandsvereinbarung war daher so auszulegen, dass sie auf das Bezirksgericht Meilen bezogen war. Damit war das Bezirksgericht Zürich örtlich unzuständig. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wurde kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 LugÜ auch dann teilweise wirksam bleiben kann, wenn der vereinbarte Gerichtsstand sachlich unzuständig ist, und dass der hypothetische Parteiwille bei der Auslegung stets am konkreten Sachverhalt – hier Lage der Liegenschaft – orientiert sein muss.

Regeste

Zuständigkeit, Gerichtsstandsvereinbarung | Vertragsrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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