Schweizer Verbraucher klagt gegen deutsche Bank in Zürich: Keine internationale Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ, weil Banktätigkeit nicht auf Schweiz ausgerichtet war
- Datum
- 12.06.2020
- Geschäftsnummer
- 4A 94/2020
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 75 BGG Art. 92 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 2 LugÜ Art. 5 LugÜ Art. 15 LugÜ Art. 22 LugÜ Art. 26 LugÜ Art. 59 ZPO Art. 60 ZPO Art. 160 ZPO
Zusammenfassung
Eine Schweizer Bankkundin erhob am Bezirksgericht Zürich eine negative Feststellungsklage gegen eine deutsche Bank, um feststellen zu lassen, dass sie einer Forderung nicht schulde und die Vollstreckung einzustellen sei. Die Bank erhob Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Das Bezirksgericht trat mangels internationaler Zuständigkeit nicht ein. Das Obergericht des Kantons Zürich hob diesen Beschluss auf und verwies die Sache zur Durchführung an das Bezirksgericht zurück, weil es einen Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ bejahte. Dagegen erhob die Bank Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hob den Beschluss des Obergerichts auf und wies auf die Klage nicht ein, weil die internationale Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich nicht gegeben war. Der Beschwerdegegner hatte in seiner Klageschrift lediglich behauptet, aufgrund einer Annonce durch einen deutschen Vermittler kontaktiert worden zu sein, ohne auch nur anzudeuten, dass die Beschwerdeführerin – eine deutsche Bank – ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf die Schweiz ausgerichtet hätte. Er machte weder geltend, dass der deutsche Vermittler mit der Beschwerdeführerin verbunden war, noch dass ihr dessen Verhalten zugerechnet werden könnte. Die Vorinstanz hatte diese unspezifischen und unbelegten Behauptungen unbesehen übernommen, ohne sie einer Prüfung zu unterziehen. Damit verletzte sie Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ, da die Voraussetzung der Ausrichtung der Banktätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers fehlte. Auch ein Gerichtsstand nach Art. 22 Ziff. 5 LugÜ wurde vom Beschwerdegegner nicht rechtsgenüglich geltend gemacht. Die Vorinstanz war daher verpflichtet, von Amtes wegen die Zuständigkeit zu prüfen, durfte aber nicht auf bloße, unbestrittene Behauptungen abstellen, sondern musste zuständigkeitsbegründende Tatsachen selbst ermitteln – was hier nicht geschehen war. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen; auf die Klage wird nicht eingetreten. Der Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten von Fr. 5'000.--, die vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen werden, und hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. Seinem Rechtsvertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 6'000.-- ausgerichtet. Dieses Urteil klärt, dass die bloße Behauptung eines Kontakts durch einen Dritten nicht ausreicht, um einen Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ zu begründen, wenn nicht konkret dargelegt wird, dass der Beklagte seine Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat.
Regeste
Darlehen; Internationale Zuständigkeit | Vertragsrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Maklervertrag mit Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Handelsgerichts Zürich: Vereinbarung teilweise ungültig, örtliche Zuständigkeit nach hypothetischem Parteiwillen auf Bezirksgericht Meilen übertragen (Art. 23 LugÜ)
- Kontoeröffnung in Zürich: Keine Verbraucherschutzgerichtsbarkeit mangels Nachweises der Banktätigkeit in Deutschland (Art. 15 LugÜ)