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Justizze. Art. 5 LugÜ

Bundesgericht

Zuständigkeit bei Rückversicherungsvertrag ohne Gerichtsstandsklausel: Erfüllungsort am Sitz des Rückversicherers (Art. 5 Ziff. 1 Bst. b LugÜ)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 III 115 · ATF 140 III 115 · DTF 140 III 115
Datum
17.01.2014
Geschäftsnummer
4A_408/2013
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 1 IPRG Art. 1 LugÜ Art. 5 LugÜ Art. 8 LugÜ Art. 23 LugÜ Art. 63 LugÜ

Zusammenfassung

Eine italienische Versicherungsgesellschaft (Beschwerdeführerin) und eine Schweizer Versicherungsgesellschaft (Beschwerdegegnerin) streiten über die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich für eine Klage aus einem behaupteten Rückversicherungsvertrag. Die Schweizer Gesellschaft klagte auf Zahlung von rund 1,16 Millionen Franken gestützt auf einen Vertrag für die Periode 1987/1988. Die italienische Gesellschaft erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, welche das Handelsgericht abwies. Vor Bundesgericht geht es um die Frage, wo der Erfüllungsort der charakteristischen Leistung eines Rückversicherungsvertrags liegt, wenn keine vertragliche Vereinbarung dazu besteht.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den vorinstanzlichen Beschluss auf. Es stellt fest, dass das Handelsgericht des Kantons Zürich international nicht zuständig ist und auf die Klage nicht einzutreten ist.

Das Gericht beurteilt die Zuständigkeit nach dem revidierten Lugano-Übereinkommen (LugÜ), da es sich um eine Zivil- und Handelssache handelt und die Klage nach Inkrafttreten erhoben wurde. Da keine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 LugÜ vorliegt, greifen die allgemeinen Zuständigkeitsregeln. Die Sonderbestimmungen für Versicherungssachen (Art. 8 ff. LugÜ) sind nicht anwendbar, weil Rückversicherungsverträge nicht darunter fallen. Für Dienstleistungsverträge ist Art. 5 Ziff. 1 Bst. b LugÜ massgebend, der den Erfüllungsort der charakteristischen Leistung als Gerichtsstand vorsieht.

Entscheidend ist die Auslegung des Begriffs der "charakteristischen Leistung" im Rückversicherungsverhältnis. Das Bundesgericht folgt der Rechtsprechung des EuGH, wonach der Erfüllungsort konventionsautonom und unabhängig vom materiellen Vertragsstatut zu bestimmen ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, die die Geldzahlung im Schadenfall als Kernleistung ansah und den Erfüllungsort am Sitz des Gläubigers (Erstversicherer) lokalisierte, qualifiziert das Bundesgericht die Übernahme des Risikos bzw. die Gewährung dauerhafter Sicherheit durch den Rückversicherer als hauptsächliche charakteristische Leistung. Diese Leistung wird typischerweise am Sitz des Rückversicherers erbracht, da dort die Verwaltung und die Aufrechterhaltung der Liquidität erfolgen. Der Erfüllungsort liegt somit am Sitz der Beschwerdeführerin in Italien. Eine Anknüpfung an den Sitz des Erstversicherers aus Praktikabilitätsgründen lehnt das Gericht ab, da dies nicht dem Wortlaut des LugÜ entspricht und die Ziele der räumlichen Nähe und Vorhersehbarkeit besser durch die Anknüpfung an den Sitz des Leistenden gewahrt werden.

Die Kosten des Verfahrens von Fr. 10'000.-- und eine Parteientschädigung von Fr. 12'000.-- werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Sache wird zur Regelung der Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens an das Handelsgericht zurückgewiesen.

Regeste

Art. 1 Abs. 2 IPRG und Art. 5 Nr. 1 Bst. b zweiter Spiegelstrich LugÜ. Internationale Zuständigkeit. Konventionsautonome Bestimmung des Gerichtsstands am Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung bei einem internationalen (Retro-) Rückversicherungsvertrag (E. 3-7). Regeste Art. 1 al. 2 LDIP et art. 5 par. 1 let. b second tiret CL. Compétence internationale. Détermination, par une interprétation autonome de la convention, du for du lieu d'exécution de la prestation caractéristique dans le cas d'un contrat international de réassurance (retro) (consid. 3-7). Regesto Art. 1 cpv. 2 LDIP e art. 5 par. 1 lett. b secondo trattino CLug. Competenza internazionale. Determinazione, mediante un'interpretazione autonoma della convenzione, del foro del luogo di esecuzione della prestazione caratteristica in un contratto internazionale di (retro)riassicurazione (consid. 3-7).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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