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Justizze. Art. 27 ZGB

Bundesgericht

Gründer eines Aktiengesellschaftsvertrags klagt gegen übermässige Bindung durch Aktionärbindungsvertrag nach 30 Jahren: Vertrag fällt ex nunc weg wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte (Art. 27 Abs. 2 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 III 480 · ATF 143 III 480 · DTF 143 III 480
Datum
27.06.2017
Geschäftsnummer
BGE 143 III 480
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 216a OR Art. 216c OR Art. 27 ZGB

Zusammenfassung

Ein Gründer einer Aktiengesellschaft hatte 1985 mit zwei Mitgründern einen Aktionärbindungsvertrag abgeschlossen, der unter anderem ein Vorkaufsrecht, einen Anspruch auf Einsitz in den Verwaltungsrat und eine finanzielle Beteiligung an Lohnerhöhungen vorsah. Der Vertrag war unkündbar auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Nachdem der Kläger 1999 versucht hatte, den Vertrag zu kündigen, und der Beklagte daraufhin Klage erhoben hatte, verpflichteten die kantonalen Instanzen den Kläger zur Wahl des Beklagten in den Verwaltungsrat und zur Zahlung von Konventionalstrafen. Der Kläger legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und rügte die übermässige Bindung des Vertrags im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB.

Das Bundesgericht lässt die Beschwerde teilweise gut und begrenzt den Aktionärbindungsvertrag zeitlich, wodurch dieser ex nunc unwirksam wird.

Der Aktionärbindungsvertrag, der seit über 30 Jahren bestand, stellte eine übermässige Bindung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB dar, weil er die persönliche Gestaltungsfreiheit des Beschwerdeführers bei der Unternehmensnachfolge erheblich einschränkte. Das Vorkaufsrecht verhinderte eine familieninterne Weitergabe des Unternehmens an seine beiden Söhne, da eine Übertragung mittels Erbvorbezug oder Schenkung nicht ausdrücklich ausgeschlossen war, aber die Vertragsausgestaltung dies faktisch unmöglich machte. Die zwingende Übertragung des Vertrags auf Rechtsnachfolger hätte zur Folge, dass der Beklagte am Lohn des geschäftsführenden Sohnes partizipieren müsste, was eine Vereinigung von Aktionärsstellung und Geschäftsführung unattraktiv machte. Der Anspruch auf Wahl in den Verwaltungsrat behinderte zudem einen Generationswechsel. Diese Einschränkungen waren nicht mehr vereinbar mit Art. 27 Abs. 2 ZGB, da sie den höchstpersönlichen Kernbereich nicht betrafen, aber die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit in einem Mass beeinträchtigten, das die Grundlagen der wirtschaftlichen Existenz nicht gefährdete, jedoch die persönliche Gestaltungsfreiheit bei der Nachfolgeregelung unzumutbar einschränkte. Gemäss Art. 216a OR und Art. 216c OR war der Vertrag nicht direkt vergleichbar mit obligatorischen Vorkaufsrechten an Grundstücken, doch die Gesamtbetrachtung ergab eine übermässige Bindung. Das Bundesgericht folgte damit der Rechtsprechung in BGE 129 III 209, wonach die übermässig gebundene Partei die Vertragserfüllung verweigern kann, ohne eine Kündigung vornehmen zu müssen. Da der Vertrag ex nunc unwirksam wird, kann der Beschwerdeführer nicht verpflichtet werden, den Beschwerdegegner in den Verwaltungsrat zu wählen.

Die Entscheidung klärt die Anwendung von Art. 27 Abs. 2 ZGB bei langjährigen Aktionärbindungsverträgen und bestätigt, dass die Beurteilung der Übermässigkeit nicht am Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern am Zeitpunkt der Geltendmachung erfolgt. Sie verdeutlicht zudem, dass eine übermässige Bindung nicht nur bei Verletzung des höchstpersönlichen Kernbereichs, sondern auch bei schwerwiegender Beeinträchtigung der persönlichen Gestaltungsfreiheit bei der Unternehmensnachfolge vorliegen kann.

Regeste

Art. 27 Abs. 2 ZGB; übermässige Bindung; Aktionärbindungsvertrag. Eine gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB übermässig gebundene Vertragspartei hat das Recht, die Vertragserfüllung zu verweigern; einer Kündigung bedarf es dafür nicht. Vorgehen, wenn der strittige Aktionärbindungsvertrag gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren ist (E. 4). Prüfung, ob der Aktionärbindungsvertrag übermässig bindend ist (E. 5). Regeste Art. 27 al. 2 CC; engagement excessif; convention d'actionnaires. La partie liée de manière excessive au sens de l'art. 27 al. 2 CC a le droit de refuser l'exécution du contrat; une résiliation n'est à cet égard pas nécessaire. Voie de droit à suivre lorsque la convention d'actionnaires litigieuse est qualifiée de société simple (consid. 4). Examen de la question de l'éventuel engagement excessif résultant de la convention d'actionnaires (consid. 5). Regesto Art. 27 cpv. 2 CC; impegno eccessivo; patto parasociale. Una parte che si è impegnata in modo eccessivo secondo l'art. 27 cpv. 2 CC ha il diritto di rifiutare l'adempimento del contratto; una disdetta non è a tal fine necessaria. Via da seguire se il contestato patto parasociale è da qualificare di diritto societario (consid. 4). Esame della questione a sapere se il patto parasociale costituisce un impegno eccessivo (consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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