Unternehmer verklagt Medienunternehmen wegen Medienkampagne nach seiner Verhaftung: Persönlichkeitsverletzung durch übermässige Einmischung in die Individualität festgestellt (Art. 28 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 III 297 · ATF 143 III 297 · DTF 143 III 297
- Datum
- 09.06.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 III 297
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Unternehmer und eine Aktiengesellschaft verklagten mehrere Medienunternehmen wegen Persönlichkeitsverletzungen durch Berichterstattung zu seiner Verhaftung im Jahr 2009 und einer anschliessenden Medienkampagne. Streitig waren insbesondere die Frage, ob die schiere Masse, Intensität und Allgegenwärtigkeit der Berichterstattung eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt, der Anspruch auf Herausgabe des Gewinns, den die Medien durch die Berichte erzielten, sowie der Anspruch auf Genugtuung für seelische Unbill. Die Vorinstanz hatte die Klage weitgehend abgewiesen.
Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz teilweise auf und stellte fest, dass die Beschwerdegegnerinnen die Persönlichkeit des Beschwerdeführers widerrechtlich verletzt haben, indem sie ab 4. November 2009 an einer Medienkampagne rund um seine Verhaftung mitwirkten. Der Medienhype wurde vom Handelsgericht selbst als "präzedenzlos" bezeichnet, wobei die Medien in einer "überdurchschnittlichen Intensität berichtet" und sich "regelrecht auf das Ereignis gestürzt" hätten. Obwohl die Berichte nicht allein von den Beschwerdegegnerinnen stammten, reichte ihre Mitwirkung aus, um eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB zu begründen. Eine Rechtfertigung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse war nicht gegeben, da die Beschwerdegegnerinnen sich nicht darauf beschränkten, Klarheit über den Fortgang des Strafverfahrens zu verschaffen, sondern vielmehr am Medienrummel teilnahmen und die Berichte mit Episoden aus dem Leben des Beschwerdeführers aufbauschten. Damit verletzten sie seinen Anspruch auf Achtung der Privatsphäre gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB und Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 28 Abs. 2 ZGB vorlag.
Zum Gewinnherausgabeanspruch stellte das Bundesgericht fest, dass das Handelsgericht die Anforderungen an die Substanziierung überspannt hatte. Der Beschwerdeführer hatte einen materiellrechtlichen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung geltend gemacht, um die Höhe des Gewinns nach Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen. Das Handelsgericht verlangte jedoch eine Substanziierung, die dem Hauptanspruch entsprach, obwohl der Nebenanspruch gerade der Konkretisierung des Hauptanspruchs dient. Auch die Bestimmtheitsanforderungen an das Informationsbegehren wurden zu streng gestellt, da der Kläger noch nicht wissen konnte, welche genauen Informationen ihm zustehen. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung nach Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 423 OR und Art. 85 ZPO.
Zum Genugtuungsanspruch verletzte das Handelsgericht das Recht des Beschwerdeführers auf Beweis, indem es die Parteibefragung und Beweisaussage ohne Abnahme als untauglich ablehnte. Diese Beweismittel sind gesetzlich vorgesehen und dürfen nicht pauschal als beweiswertlos angesehen werden. Auch die Forderung nach einem separaten Beweisantrag für den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Medienberichten und der seelischen Unbill war formalistisch überhöht und versties gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Damit verletzte die Vorinstanz Art. 152 Abs. 1 ZPO, Art. 157 ZPO und Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO.
Die Sache wurde insgesamt an das Handelsgericht zurückgewiesen, damit dieses die Persönlichkeitsverletzung durch die Medienkampagne neu beurteilt, den Gewinnherausgabeanspruch im Rahmen einer Stufenklage prüft und das Beweisverfahren zum Genugtuungsanspruch durchführt.
Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine Medienkampagne bereits dann eine Persönlichkeitsverletzung darstellt, wenn sie durch ihre schiere Masse und Intensität das Diskretionsbedürfnis des Betroffenen übersteigt, auch wenn die einzelnen Berichte objektiv betrachtet keinen falschen Eindruck erwecken. Es bestätigt zudem die Bedeutung des Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung als Hilfsanspruch bei der Gewinnherausgabe und stellt klar, dass die Parteibefragung ein vollwertiges Beweismittel ist, dessen Wert erst nach Abnahme beurteilt werden darf.
Regeste
Art. 28 und 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Persönlichkeitsverletzung durch Mitwirkung an einer Medienkampagne. Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 423 OR sowie Art. 85 ZPO; Substanziierung des Gewinnherausgabeanspruchs. Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 OR sowie Art. 152, 157 und 168 Abs. 1 lit. f ZPO; Nachweis erlittener seelischer Unbill. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beteiligung an einer Medienkampagne einer übermässigen Einmischung in die Individualität des Betroffenen gleichkommt und eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt, die sich auch durch ein öffentliches Informationsinteresse nicht rechtfertigen lässt (E. 6). Zum (Neben-)Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, der dem Verletzten mit Blick auf die Substanziierung seines (nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzenden) Gewinnherausgabeanspruchs zusteht (E. 8). Zur Tauglichkeit von Parteiverhör und Beweisaussage als Beweismittel im Streit um die infolge der Persönlichkeitsverletzung erlittene seelische Unbill (E. 9). Regeste Art. 28 et 28a al. 1 ch. 3 CC; violation des droits de la personnalité par la participation à une campagne médiatique. Art. 28a al. 3 CC, en relation avec les art. 42 al. 2 et 423 CO, ainsi que l'art. 85 CPC; motivation de la prétention en restitution du bénéfice. Art. 28a al. 3 CC, en lien avec l'art. 49 CO et les art. 152, 157 et 168 al. 1 let. f CPC; preuve du préjudice moral subi. Conditions auxquelles la participation à une campagne médiatique constitue une ingérence excessive dans la sphère privée de l'intéressé et une atteinte illégale aux droits de la personnalité de celui-ci, qui ne se justifie ici pas non plus par un intérêt public prépondérant à l'information (consid. 6). Prétention (accessoire) du lésé à l'information et à l'accès à la comptabilité des maisons d'éditions, eu égard au devoir de motivation de la prétention en restitution du bénéfice (à évaluer selon l'art. 42 al. 2 CO) obtenu ensuite de leur comportement illicite (consid. 8). Force probante d'un interrogatoire et des déclarations de parties, à titre de moyens de preuve, aux fins de démontrer le préjudice moral subi du fait de la violation des droits de sa personnalité (consid. 9). Regesto Art. 28 e 28a cpv. 1 n. 3 CC; lesione della personalità mediante partecipazione ad una campagna mediatica. Art. 28a cpv. 3 CC in relazione con gli art. 42 cpv. 2 e 423 CO nonché l'art. 85 CPC; sostanziazione della pretesa alla consegna dell'utile. Art. 28a cpv. 3 CC in relazione con l'art. 49 CO nonché gli art. 152, 157 e 168 cpv. 1 lett. f CPC; prova del danno morale subito. Condizioni alle quali la partecipazione ad una campagna mediatica equivale ad un'ingerenza eccessiva nella sfera privata dell'interessato e rappresenta una lesione illecita della personalità, che nemmeno un interesse pubblico all'informazione può giustificare (consid. 6). Pretesa (accessoria) all'informazione e al rendiconto che appartiene alla persona lesa nella prospettiva della sostanziazione della sua pretesa alla consegna dell'utile (da stimare secondo l'art. 42 cpv. 2 CO) (consid. 8). Idoneità dell'interrogatorio e delle deposizioni delle parti quali mezzi di prova nella lite concernente il danno morale subito a causa della lesione della personalità (consid. 9).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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