Darlehensgeber klagt gegen Darlehensnehmerin in Betreibung: Aberkennungsklage wegen identischen Streitgegenstands unzulässig (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 III 385 · ATF 151 III 385 · DTF 151 III 385
- Datum
- 04.03.2025
- Geschäftsnummer
- BGE 151 III 385
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Darlehensgeber leitete gegen eine Darlehensnehmerin Betreibung ein; diese erhob dagegen eine Aberkennungsklage. Gleichzeitig lief bereits ein Gewährleistungsprozess zwischen denselben Parteien, in dem die Darlehensnehmerin die Minderung des gesamten Kaufpreises – inklusive Aufhebung der Darlehensforderung – beantragt hatte. Die Vorinstanz verweigerte die Aberkennungsklage mit der Begründung, beide Verfahren hätten denselben Streitgegenstand. Der Darlehensgeber beschwerte sich beim Bundesgericht und rügte, die Vorinstanz habe die falsche Theorie zur Bestimmung der Identität des Streitgegenstands angewandt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerdes des Darlehensgebers ab. Es stellte klar, dass die objektiven Grenzen der Rechtshängigkeit im Binnenverhältnis nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff zu bestimmen sind und nicht nach der Kernpunkttheorie. Danach ist die Identität des Streitgegenstands anhand der Klageanträge und des behaupteten Lebenssachverhalts zu prüfen. Obwohl die Vorinstanz zu Unrecht die Kernpunkttheorie angewandt hatte, führte auch die korrekte Anwendung des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs zur Feststellung einer (Teil-)Identität der Streitgegenstände: In beiden Verfahren ging es um die Frage, ob das Darlehen überhaupt besteht bzw. ob es durch die Gewährleistungsansprüche entfallen ist – gestützt auf denselben Aktienkaufvertrag vom 15. Oktober 2018 und denselben Darlehensvertrag vom 22. Oktober 2018. Damit war die Aberkennungsklage gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO unzulässig, weil bereits eine Rechtshängigkeit im Verfahren A3 2019 37 bestand, was die Sperrwirkung nach Art. 64 ZPO auslöste. Die Beschwerde war daher unbegründet. Das Bundesgericht betonte, dass die Rechtshängigkeit und die materielle Rechtskraft als verwandte Institute einen einheitlichen Streitgegenstandsbegriff erfordern, um widersprüchliche Entscheide zu vermeiden. Diese Klarstellung zur Rechtshängigkeit im Binnenverhältnis ist für die Praxis von zentraler Bedeutung, da sie die Anwendbarkeit der Kernpunkttheorie auf rein nationale Verfahren zurückweist.
Regeste
Art. 59 Abs. 2 lit. d, Art. 64 ZPO; Rechtshängigkeit; Streitgegenstand. Die objektiven Grenzen der Rechtshängigkeit im Binnenverhältnis bestimmen sich nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff und nicht nach der Kernpunkttheorie (E. 5). Regeste Art. 59 al. 2 let. d, art. 64 CPC; litispendance; objet du litige. Les limites objectives de la litispendance dans les relations internes se déterminent selon la notion duale d'objet du litige et non selon la théorie dite du centre de gravité (consid. 5). Regesto Art. 59 cpv. 2 lett. d, art. 64 CPC; litispendenza; oggetto del litigio. I limiti oggettivi della litispendenza nelle relazioni interne si determinano in base alla nozione duale dell'oggetto del litigio e non secondo la teoria del centro di gravità (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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