Beschwerde gegen ärztliche fürsorgerische Unterbringung: Kein unabhängiges psychiatrisches Gutachten eingeholt, Annahme einer geistigen Behinderung willkürlich (Art. 450e Abs. 3 ZGB, Art. 9 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 III 1 · ATF 148 III 1 · DTF 148 III 1
- Datum
- 13.10.2021
- Geschäftsnummer
- BGE 148 III 1
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Arzt ordnete die fürsorgerische Unterbringung einer Person wegen psychischer Störung an. Die betroffene Person erhob Beschwerde beim kantonalen Obergericht und verlangte ihre Entlassung. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, ohne ein unabhängiges psychiatrisches Gutachten einzuholen, und stützte seine Entscheidung teilweise auf einen anderen Grund – eine geistige Behinderung – als den vom Arzt genannten. Vor dem Bundesgericht wurde gerügt, dass das Obergericht gegen bundesrechtliche Verfahrensvorschriften verstoßen habe und willkürlich entschieden habe.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neuentscheidung zurück. Es stellte fest, dass das Obergericht als Beschwerdeinstanz über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störungen zwingend auf ein Gutachten einer sachverständigen Person gestützt werden muss, die vom Gericht unabhängig ist und insbesondere kein fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein darf (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Obergericht hatte dieses Erfordernis verletzt. Zudem war die Annahme einer geistigen Behinderung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB willkürlich, weil der aktuelle psychiatrische Befund vom 27. Juli 2021 ausdrücklich „keine Intelligenzminderung“ feststellte und keine testpsychologische Abklärung vorlag; dies verstösst gegen den Grundsatz der Willkürfreiheit nach Art. 9 BV. Obwohl das Obergericht berechtigt war, einen anderen Unterbringungsgrund zu prüfen, soweit die betroffene Person dazu gehört worden war (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), konnte dieser neue Grund faktisch nicht tragfähig belegt werden. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Unabdingbarkeit eines externen, unabhängigen psychiatrischen Gutachtens im Verfahren gegen ärztliche fürsorgerische Unterbringung bekräftigt und klärt, dass auch bei kurzfristigen Unterbringungen die strengen Verfahrensgarantien gelten.
Regeste
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren. Ordnet eine Ärztin oder ein Arzt die fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störungen an, hat das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, die vom Gericht unabhängig sein muss und insbesondere nicht fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein darf (E. 2.3-2.5). Das Gericht ist befugt, die fürsorgerische Unterbringung auf einen anderen als den im ärztlichen Unterbringungsentscheid angegebenen Grund zu stützen, soweit die betroffene Person sich dazu vorgängig äussern konnte (E. 3.3-3.5). Regeste Art. 439 al. 1 ch. 1 CC; appel au juge ensuite de placement médical à des fins d'assistance; exigences du droit fédéral en matière de procédure. Si un médecin ordonne le placement à des fins d'assistance en raison de troubles psychiques, le tribunal doit statuer sur la base d'un rapport d'expert indépendant qui, en particulier, ne peut pas être un membre spécialisé de l'autorité appelée à statuer (consid. 2.3-2.5). Le juge est habilité à ordonner le placement à des fins d'assistance en se fondant sur un autre motif que celui indiqué dans la décision médicale de placement, pour autant que la personne concernée ait pu s'exprimer préalablement à ce sujet (consid. 3.3-3.5). Regesto Art. 439 cpv. 1 n. 1 CC; ricorso al giudice dopo il ricovero a scopo di assistenza ordinato dal medico; esigenze procedurali di diritto federale. Se un medico ha ordinato il ricovero a scopo di assistenza in ragione di una turba psichica, la decisione del tribunale va presa sulla base della perizia di uno specialista, il quale deve essere indipendente dal tribunale e, in particolare, non può essere membro del collegio giudicante con conoscenze specialistiche (consid. 2.3-2.5). Il giudice è autorizzato a ordinare il ricovero a scopo di assistenza fondandosi su un altro motivo rispetto a quello indicato nella decisione di ricovero del medico, purché l'interessato abbia prima potuto essere sentito al riguardo (consid. 3.3-3.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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