Beschwerde gegen ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung: interkantonale Zuständigkeit am Ort der Anordnung (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 III 377 · ATF 146 III 377 · DTF 146 III 377
- Datum
- 25.08.2020
- Geschäftsnummer
- BGE 146 III 377
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin, eine Person mit bipolarem Leiden, wurde während eines Aufenthalts im Kanton Schwyz von einem dort praktizierenden Arzt ärztlich fürsorgerisch untergebracht. Gegen diese Anordnung erhob sie Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Diese leitete die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiter. Dieses verneinte seine Zuständigkeit und wies die Beschwerde an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen zurück. Die Beschwerdeführerin legte beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Zurückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Das Bundesgericht musste klären, ob das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz für die Beurteilung der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung zuständig ist.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die interkantonale örtliche Zuständigkeit für die gerichtliche Beurteilung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung am Ort der Anordnung liegt. Die ärztliche Anordnung erfolgte am 24. Januar 2020 durch einen frei praktizierenden Arzt im Kanton Schwyz. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz als Beschwerdeinstanz zuständig, unabhängig vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Kanton St. Gallen oder vom Ort der Einrichtung, in die sie untergebracht wurde. Diese Zuständigkeit folgt aus Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, der den Rechtsweg gegen ärztlich angeordnete Unterbringung regelt, und wird durch Art. 439 al. 1 ch. 1 CC bestätigt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat daher seine Zuständigkeit zu bejahen und die Beschwerde materiell zu beurteilen. Obwohl die Beschwerdeführerin inzwischen aus der Unterbringung entlassen ist, besteht ein virtuelles Interesse an der Beurteilung, etwa im Hinblick auf mögliche Ansprüche aus Verantwortlichkeit gemäss Art. 454 ZGB. Der angefochtene Entscheid wird deshalb aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.
Regeste
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit. Für die Beurteilung der Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist interkantonal das Gericht am Ort, wo die Unterbringung angeordnet wurde, zuständig (E. 3-6). Regeste Art. 439 al. 1 ch. 1 CC; appel au juge en cas de placement ordonné par un médecin; compétence intercantonale. La compétence intercantonale pour statuer sur le recours contre un placement ordonné par un médecin revient au juge du lieu où le placement a été ordonné (consid. 3-6). Regesto Art. 439 cpv. 1 n. 1 CC; ricorso al giudice in caso di ricovero ordinato dal medico; competenza intercantonale. La competenza intercantonale per statuire sul rimedio contro il ricovero ordinato dal medico appartiene al giudice del luogo in cui il ricovero è stato ordinato (consid. 3-6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Beschwerde gegen ärztliche fürsorgerische Unterbringung: Kein unabhängiges psychiatrisches Gutachten eingeholt, Annahme einer geistigen Behinderung willkürlich (Art. 450e Abs. 3 ZGB, Art. 9 BV)
- Betroffene mit paranoider Schizophrenie erhält Zwangsmedikation ohne wirksame ärztliche Verfügung: Anordnung nach Art. 434 ZGB liegt vor, Isolation im abgeschlossenen 'Viertel' bedarf Prüfung nach Art. 383 i.V.m. Art. 438 ZGB
- Beschwerde gegen ärztliche fürsorgerische Unterbringung erfolgreich: Aufhebung wegen fehlendem vollständigem Sachverständigengutachten nach Art. 450e Abs. 3 ZGB
- Betroffene rügt Unabhängigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Entlassungsentscheid: KESB gilt als Gericht im materiellen Sinne, Beschwerde abgewiesen (Art. 30 Abs. 1 BV)