Streitverkündungsklage bleibt unbedingte und selbständige Klage trotz Abweisung der Hauptklage: Kosten gehen voll zu Lasten der Streitverkündungsklägerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 III 106 · ATF 143 III 106 · DTF 143 III 106
- Datum
- 16.01.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 III 106
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
In einem zivilrechtlichen Verfahren erhob die Beklagte (A. AG) gegen die Klägerin (B. AG in Liquidation) und eine weitere Partei (C. AG) eine Streitverkündungsklage. Die Vorinstanz wies die Hauptklage ab und betrachtete daraufhin die Streitverkündungsklage als gegenstandslos, legte jedoch die Kosten des Streitverkündungsprozesses der Streitverkündungsklägerin (A. AG) auf. Diese beschwerte sich mit der Behauptung, die Hauptklägerin sei keine „Dritte“ im Streitverkündungsprozess und müsse daher als unterliegende Hauptpartei die Kosten tragen; zudem sei sie in gutem Glauben zur Streitverkündung veranlasst gewesen, was eine ermessensmäßige Kostenverteilung rechtfertige.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Streitverkündungsklägerin (A. AG) ab und bestätigte die Kostenauflage der Vorinstanz. Es stellte klar, dass die Streitverkündungsklage nach ständiger Rechtsprechung keine bedingte, sondern eine unbedingte und selbständige Klage ist; die Abweisung der Hauptklage führt daher nicht zur Gegenstandslosigkeit, sondern zur Abweisung der Streitverkündungsklage als unbegründet. Damit greift das Unterliegerprinzip gemäß Art. 106 Abs. 1 ZPO uneingeschränkt: Die Streitverkündungsklägerin trägt sämtliche Prozesskosten des Streitverkündungsverfahrens. Eine Abweichung vom Unterliegerprinzip nach Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Entscheidung zur Streitverkündungsklage freiwillig und ohne Zwang erfolgte – die Streitverkündungsklägerin hätte stattdessen lediglich die Streitverkündung ohne Klageerhebung vornehmen oder den Ausgang des Hauptprozesses abwarten können. Auch eine Kostenauferlegung an die Hauptklägerin (B. AG in Liquidation) ist ausgeschlossen, da diese am Streitverkündungsprozess nicht beteiligt ist und daher kein Prozessrechtsverhältnis zu den Streitverkündungsparteien besteht. Die Vorinstanz hatte die Kostenfolgen daher zu Recht festgelegt.
Die Entscheidung klärt endgültig die dogmatische Einordnung der Streitverkündungsklage als unbedingte Klage und bekräftigt die strikte Anwendung des Unterliegerprinzips im Streitverkündungsprozess – auch wenn die Hauptklage abgewiesen wird. Sie schließt zugleich jede ermessensmäßige Kostenverteilung im Streitverkündungsverfahren aus, solange keine besonderen Umstände wie Zwang oder Rechtsirrtum vorliegen.
Regeste
Art. 81 f. ZPO; Art. 106 ff. ZPO; Kostenverlegung im Streitverkündungsprozess. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von Streitverkündungsklagen bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Art. 106 ff. ZPO (E. 5.2); bei Abweisung der Hauptklage ist auch die Streitverkündungsklage abzuweisen und die Prozesskosten des Streitverkündungsprozesses sind der Streitverkündungsklägerin aufzuerlegen (E. 5.3). Regeste Art. 81 s. CPC; art. 106 ss CPC; répartition des frais dans la procédure d'appel en cause. Le prononcé sur les frais et dépens d'appels en cause se détermine d'après les principes généraux des art. 106 ss CPC (consid. 5.2); en cas de rejet de l'action principale, l'appel en cause doit aussi être rejeté et les frais de la procédure d'appel en cause doivent être mis à la charge de la partie dénonçante (consid. 5.3). Regesto Art. 81 seg. CPC; art. 106 segg. CPC; ripartizione delle spese nel processo di chiamata in causa. La ripartizione delle spese processuali e delle ripetibili di azioni di chiamata in causa avviene in base ai principi generali degli art. 106 segg. CPC (consid. 5.2); in caso di reiezione dell'azione principale va respinta anche l'azione di chiamata in causa e le spese giudiziarie del processo di chiamata in causa vanno poste a carico della parte denunciante (consid. 5.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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