Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 29a BV

Bundesgericht

Gemeinde schliesst Kehrichtsammelstelle in Fraktion: Rechtsweg offen, weil 1,6 km Entfernung Erfüllung der gesetzlichen Entsorgungspflicht erheblich erschwert (Art. 29a BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 I 336 · ATF 143 I 336 · DTF 143 I 336
Datum
12.04.2017
Geschäftsnummer
BGE 143 I 336
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 19 BV Art. 29a BV Art. 31b USG

Zusammenfassung

A. und B. erhoben Beschwerde gegen die Entscheidung der Gemeinde Cazis, die Kehrichtsammelstelle in der Fraktion Portein zu schliessen. Sie machten geltend, die nächstgelegene Ersatzsammelstelle befinde sich in 1,6 km Entfernung und erschwere ihnen die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht zur Ablieferung von Hauskehricht erheblich. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführer rügen vor dem Bundesgericht die Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück.

Die Beschwerdeführer sind gesetzlich verpflichtet, ihren Hauskehricht einer Sammelstelle der Gemeinde Cazis zu übergeben gemäss Art. 31b Abs. 3 USG. Durch die Schliessung der Sammelstelle in Portein müssen sie ihren Abfall künftig zu einer anderen, weiter entfernten Sammelstelle in einer anderen Gemeindefraktion bringen. Vorliegend liegt die nächstgelegene Ersatzsammelstelle in 1,6 km Entfernung, was die Entsorgung erheblich erschwert – insbesondere ist es nicht mehr zumutbar, den Abfall zu Fuss dorthin zu bringen. Damit berührt die Massnahme ihre Pflicht zur gesetzeskonformen Entsorgung und ihren Anspruch auf eine zumutbare Sammelstelle. Es liegt daher ein Rechtsstreit im Sinne der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vor. Ob die neue Entsorgungslösung unter den konkreten Umständen zumutbar ist, bleibt Sache der materiellen Prüfung durch das Verwaltungsgericht.

Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV setzt eine Rechtsstreitigkeit voraus, also eine Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition. Eine solche besteht hier, weil die Massnahme unmittelbar in die Rechtsstellung der Beschwerdeführer eingreift – nicht etwa nur mittelbar oder faktisch. Der Anspruch auf Rechtsschutz richtet sich nicht gegen rein verwaltungsorganisatorische Anordnungen, doch wenn diese geeignet sind, die Position einer Person als Träger von Rechten und Pflichten gegenüber dem Staat zu beeinflussen, muss der Rechtsweg offenstehen. Hier greift Art. 31b Abs. 3 USG als konkretes gesetzliches Fundament für die Pflicht zur Entsorgung und damit für die schutzwürdige Rechtsposition.

Das Bundesgericht stellt klar, dass die Rechtsweggarantie nicht verlangt, dass die beschwerdeführenden Personen einen Anspruch auf eine bestimmte Sammelstelle oder auf eine bestimmte Distanz geltend machen können; es genügt, dass sie plausibel darlegen, die neue Regelung erschwere die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung erheblich. Damit stärkt das Urteil den Zugang zum Gericht bei Realakten, die zwar keine Verfügung darstellen, aber individuelle Rechtspositionen berühren.

Regeste

Rechtsschutz gegen die Schliessung der Kehrichtsammelstelle einer Gemeindefraktion; Rechtsweggarantie (Art. 29a BV). Die Rechtsweggarantie setzt eine Rechtsstreitigkeit voraus, d.h. die Streitigkeit muss im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen. Neben einem schutzwürdigen Interesse setzt dies ein Berührtsein in Rechten und Pflichten voraus (E. 4.1 und 4.2). Übersicht über Anwendungsfälle in der Rechtsprechung (E. 4.3). Der Rechtsweg muss offenstehen, wenn Personen plausibel geltend machen, die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Ablieferung der Siedlungsabfälle gemäss Art. 31b Abs. 3 USG werde durch die umstrittene Massnahme erheblich erschwert. Dies ist vorliegend der Fall (nächstgelegene Sammelstelle in 1,6 km Entfernung; E. 4.4). Regeste Protection juridique contre la fermeture d'un point de collecte des ordures d'une fraction de commune; garantie de l'accès au juge (art. 29a Cst.). La garantie de l'accès au juge suppose une cause, c'est-à-dire un différend juridique mettant en jeu des intérêts individuels dignes de protection. Outre un intérêt digne de protection, cela suppose une atteinte aux droits et obligations (consid. 4.1 et 4.2). Aperçu des cas d'application dans la jurisprudence (consid. 4.3). L'accès au juge doit être ouvert si les personnes rendent plausible que l'accomplissement de leur obligation légale d'élimination des déchets urbains selon l'art. 31b al. 3 LPE sera rendu nettement plus difficile par la mesure litigieuse. Tel est le cas en l'espèce (le point de collecte des ordures le plus proche étant situé à 1,6 km de distance; consid. 4.4). Regesto Protezione giuridica contro la chiusura di un centro di raccolta rifiuti di una frazione di un comune; garanzia della via giudiziaria (art. 29a Cost.). La garanzia della via giudiziaria presuppone una controversia giuridica, ossia una vertenza in relazione con una posizione giuridica individuale degna di protezione. Oltre a un interesse degno di protezione, ciò implica l'essere toccati in diritti e doveri (consid. 4.1 e 4.2). Riepilogo di casi di applicazione nella giurisprudenza (consid. 4.3). La via giudiziaria dev'essere aperta quando persone fanno valere in maniera plausibile che con l'adozione della controversa misura l'adempimento dei loro obblighi legali di consegnare i rifiuti urbani secondo l'art. 31b cpv. 3 LPAmb sarà considerevolmente aggravato. Ciò si verifica in concreto (centro di raccolta più vicino sito a una distanza di 1,6 km; consid. 4.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide