Gesetzesartikel
Art. 31b USG – Entsorgung der Siedlungsabfälle
2 Entscheide, in denen Art. 31b USG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Gemeinde schliesst Kehrichtsammelstelle in Fraktion: Rechtsweg offen, weil 1,6 km Entfernung Erfüllung der gesetzlichen Entsorgungspflicht erheblich erschwert (Art. 29a BV)
- Stadt Bern darf Littering-Kosten nicht via Grundgebühr allen Eigentümern auferlegen: Willkür und Verstoss gegen Verursacherprinzip (Art. 32a USG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.