Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich erhält keine ganze Invalidenrente: Invaliditätsgrad muss proportional zum hypothetischen Erwerbspensum begrenzt bleiben (Art. 28a IVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 V 290 · ATF 142 V 290 · DTF 142 V 290
- Datum
- 04.05.2016
- Geschäftsnummer
- 9C_178/2015
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 16 ATSG Art. 17 ATSG Art. 8 BV Art. 28 IVG Art. 28a IVG Art. 27 IVV
Zusammenfassung
Die IV-Stelle Luzern erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, welches einer Versicherten ab 1. August 2012 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte. Streitpunkt war, ob bei einer teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich im Sinne der Invalidenversicherungsverordnung der Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode allein auf Grund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich zu 100 % bemessen werden darf oder ob dieser Grad proportional zum hypothetischen Erwerbspensum begrenzt werden muss. Die Versicherte war seit 1990 von ihrem Mann getrennt, lebte allein in einer 4½-Zimmer-Wohnung und hatte zwei erwachsene Töchter; sie führte keinen Haushalt mit Betreuungsaufgaben mehr.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern auf und bestätigte die ablehnende Verfügung der IV-Stelle vom 14. Februar 2013. Es stellte fest, dass die Versicherte im erwerblichen Bereich mit einem hypothetischen Pensum von 60 % vollständig arbeitsunfähig sei und keinen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV führe. Damit sei die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach der Einkommensvergleichsmethode gemäss Art. 16 ATSG vorzunehmen. Allerdings dürfe der resultierende Invaliditätsgrad nicht den versicherten Bereich überschreiten: Da die Versicherte nur zu 60 % erwerbstätig sei, könne auch die gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse nur in diesem Umfang versichert sein. Eine Bemessung zu 100 % würde indirekt nicht versicherte Freizeitaktivitäten mitentschädigen und verstösse gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). Die Rechtsprechung gemäss BGE 131 V 51 wurde daher dahingehend präzisiert, dass bei Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich die Einschränkung im erwerblichen Bereich proportional zum hypothetischen Pensum zu berücksichtigen ist. Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 60 % (0.6 × 100 %), woraus nach Art. 28 Abs. 2 IVG weiterhin nur ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente folgt. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Diese Entscheidung ist wegweisend für die Anwendung der gemischten Methode und klärt die verfassungskonforme Begrenzung des Invaliditätsgrades bei Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich.
Regeste
Art. 28a Abs. 3 Satz 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich. Die Rechtsprechung gemäss BGE 131 V 51 betreffend die auf Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich anwendbare Einkommensvergleichsmethode ist dahingehend zu präzisieren, dass die Einschränkung im erwerblichen Bereich proportional - im Umfang des hypothetisch-erwerblichen Teilzeitpensums - zu berücksichtigen ist (E. 7). Regeste Art. 28a al. 3 première phrase LAI en corrélation avec l'art. 16 LPGA; évaluation de l'invalidité pour les assurés exerçant une activité lucrative à temps partiel sans consacrer leur temps libre à l'accomplissement de travaux habituels. La jurisprudence selon l' ATF 131 V 51 concernant la méthode de comparaison des revenus applicable aux personnes exerçant une activité lucrative à temps partiel sans consacrer leur temps libre à la réalisation de travaux habituels doit être précisée en ce sens que la limitation dans le domaine lucratif doit être prise en considération de façon proportionnelle - en fonction de l'étendue de l'hypothétique taux d'activité lucrative à temps partiel (consid. 7). Regesto Art. 28a cpv. 3 prima frase LAI in relazione all'art. 16 LPGA; valutazione dell'invalidità per gli assicurati che esercitano un'attività lucrativa a tempo parziale senza consacrare il loro tempo libero allo svolgimento delle mansioni consuete. La giurisprudenza secondo DTF 131 V 51, che concerne il metodo di confronto dei redditi applicabile alle persone che esercitano un'attività lucrativa a tempo parziale senza consacrare il loro tempo libero allo svolgimento delle mansioni consuete, deve essere precisata nel senso che la limitazione nell'ambito lucrativo - in funzione dell'estensione del tasso ipotetico d'attività lucrativa parziale - deve essere considerata in modo proporzionale (consid. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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