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Justizze. Art. 16 ATSG

Bundesgericht

Versicherte mit Rückenleiden und früherer Tätigkeit als Pferdepflegerin beansprucht halbe Invalidenrente: Valideneinkommen wird anhand statistischer Lohnstrukturerhebung für Landwirtschaft festgelegt, nicht am aktuellen Büroeinkommen (Art. 16 ATSG)

Datum
23.10.2024
Geschäftsnummer
8C_619/2023
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 16 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 4 IVG Art. 28 IVG

Zusammenfassung

Eine versicherte Person mit chronischen neuropathischen Schmerzen und Schwäche im linken Arm und Bein nach zwei Rückenoperationen beantragte eine halbe Invalidenrente ab 1. Dezember 2021. Die IV-Stelle des Kantons Aargau verneinte den Rentenanspruch mit der Begründung, der Invaliditätsgrad betrage nur 38 %. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin rügte vor dem Bundesgericht, das Valideneinkommen sei fälschlicherweise nicht am aktuellen 50%-Pensum als Sachbearbeiterin (Empfang), sondern an der früheren Tätigkeit als Pferdepflegerin bemessen worden.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Invaliditätsgrad von 39 % sowie die Ablehnung der Invalidenrente. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin seit 1992 als Gärtnerin und seit 2010 als Pferdepflegerin ausgebildet war, bis 2015 im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemanns tätig war, danach ausschliesslich die Hundezucht betrieb und erst Ende 2020 – nach Trennung und Scheidung – die Bürotätigkeit bei der B.________ AG aufnahm. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkung ebenfalls im Büro gearbeitet hätte, und da der Berufswechsel nach dem Scheitern der Ehe nicht zwangsläufig auch ohne Krankheit erfolgt wäre, war die Festlegung des Valideneinkommens auf Grundlage der Lohnstrukturerhebung für Fachkräfte in Land- und Forstwirtschaft (Fr. 62'508.10 für 2021) gemäss Art. 16 ATSG rechtmässig. Der Vergleich mit dem effektiven Invalideneinkommen von Fr. 37'960.– im 50%-Pensum ergab einen Invaliditätsgrad von 39 %, der unter der für eine halbe Rente erforderlichen Schwelle von 40 % liegt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Die übrige Invaliditätsbemessung wurde nicht bestritten und enthält keinen offensichtlichen Rechtsfehler (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 BGG). Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG. Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein nach Krankheitsbeginn erfolgter Berufswechsel in eine neue Tätigkeit nicht automatisch das Valideneinkommen prägt, wenn dieser Wechsel durch persönliche Lebensumstände (Trennung, Scheidung) und nicht durch berufliche Entwicklung oder Qualifikation bedingt war.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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