Selbständigerwerbender tätigt Einkauf von Beitragsjahren in Höhe von 1,58 Mio. Franken: Abzug vom AHV-Beitragsgrund nur bis zur Hälfte des beitragspflichtigen Einkommens zulässig (Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 V 169 · ATF 142 V 169 · DTF 142 V 169
- Datum
- 01.03.2016
- Geschäftsnummer
- 9C_515/2015
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Selbständigerwerbender beantragte vor dem Bundesgericht, für das Jahr 2009 einen Abzug von Fr. 790'000.- (Hälfte der Einkaufssumme von Fr. 1'580'000.-) vom beitragspflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu gewähren. Die Ausgleichskasse hatte lediglich Fr. 148'294.- (Hälfte des steuerlich gemeldeten Einkommens) zugelassen. Der Beschwerdeführer argumentierte, der volle Abzug sei steuerrechtlich zulässig und entspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung sowie der Zwecksetzung der beruflichen Vorsorge. Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen vertraten die Auffassung, der Abzug müsse sich am üblichen Arbeitgeberanteil orientieren und dürfe das beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Einkauf von Beitragsjahren zwar grundsätzlich abzugsfähig ist, der Abzug nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG jedoch an den Grundsatz der Gleichbehandlung mit Unselbständigerwerbenden gebunden ist. Da bei unselbständiger Erwerbstätigkeit die Einlagen in die berufliche Vorsorge das beitragspflichtige Einkommen nicht mindern, darf bei Selbständigerwerbenden der Abzug nicht das gesamte beitragspflichtige Einkommen 'konsumieren'. Die 2009 getätigte Einlage von Fr. 1'580'000.- überstieg das beitragspflichtige Einkommen von Fr. 296'589.- um ein Mehrfaches und war damit unverhältnismässig. Der vom Gesetzgeber angestrebte übliche hälftige Arbeitgeberanteil rechtfertigt eine Beschränkung des Abzugs auf die Hälfte des beitragspflichtigen Einkommens, also Fr. 148'294.-. Dieser Abzug entspricht dem Massstab des Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 AHVV, welcher die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend macht, und berücksichtigt die Schranken nach Art. 79b BVG und Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG. Die Tatsache, dass in den Vorjahren höhere Abzüge zugelassen worden waren, begründete keinen Vertrauensschutz, da keine rechtlich geschützte Position entstanden war. Das Bundesgericht hielt fest, dass die steuerrechtliche Zulässigkeit des Einkaufs nicht automatisch die ahv-rechtliche Abzugsfähigkeit begründet, da die AHV-Rechtsordnung eigene Zwecke verfolgt, insbesondere die Finanzierung der Altersversicherung durch ein angemessenes Beitragssubstrat. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung klärt die Grenzen des Abzugs von Einkäufen in die berufliche Vorsorge für Selbständigerwerbende im AHV-Recht und betont die primäre Bedeutung der Gleichbehandlung mit unselbständiger Erwerbstätigkeit.
Regeste
Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG; Abzug von Einlagen in die berufliche Vorsorge bei Selbständigerwerbenden. Der Abzug nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG kann maximal die Hälfte des (von der Steuerbehörde gemeldeten) Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit betragen (E. 4). Regeste Art. 9 al. 2 let. e LAVS; déduction des versements à des institutions de prévoyance professionnelle effectués par des personnes exerçant une activité indépendante. La déduction au titre de l'art. 9 al. 2 let. e LAVS ne peut s'élever au maximum qu'à la moitié du revenu (communiqué par les autorités fiscales) provenant d'une activité indépendante (consid. 4). Regesto Art. 9 cpv. 2 lett. e LAVS; deduzione dei versamenti alle istituzioni di previdenza professionale effettuati da persone esercitanti un'attività indipendente. La deduzione a norma dell'art. 9 cpv. 2 lett. e LAVS può raggiungere al massimo la metà del reddito (comunicato dall'autorità fiscale) da attività indipendente (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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