Justizze.

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Justizze. Art. 490 ZGB

Bundesgericht

Beistandschaft für noch nicht gezeugte Nacherben (nondum conceptus) zur Prozesswahrung: Analogie zu Art. 544 Abs. 1bis ZGB bejaht

BGE / ATF / DTF
BGE 140 III 145 · ATF 140 III 145 · DTF 140 III 145
Datum
21.03.2014
Geschäftsnummer
5A_600/2013
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 14 SchlTZGB Art. 490 ZGB Art. 544 ZGB Art. 545 ZGB Art. 554 ZGB

Zusammenfassung

Ein Willensvollstrecker beantragte bei der Vormundschaftsbehörde die Errichtung einer Beistandschaft für die noch nicht vorhandenen (nondum concepti) potentiellen Nacherben eines Grundstücks, um deren Interessen im Rahmen einer vom Vorerben erhobenen negativen Feststellungsklage zu wahren. Die kantonalen Instanzen wiesen das Begehren ab, woraufhin der Vollstrecker beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhob.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, eine Beistandschaft für die potentiellen Nacherben zu errichten.

Das Gericht prüft zunächst die zeitliche Anwendbarkeit des Rechts. Da das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht am 1. Januar 2013 in Kraft trat und sofort anwendbar war (Art. 14 Abs. 1 SchlTZGB), ist dieses massgebend. Im alten Recht gab es für Vermögensverwaltungsbeistandschaften bei Ungewissheit der Erbfolge eine explizite Norm (aArt. 393 Ziff. 3 ZGB), die im neuen Recht fehlt. Das neue Recht beschränkt behördliche Massnahmen grundsätzlich auf rechtsfähige Personen (Art. 390 Abs. 1 ZGB). Der nondum conceptus ist jedoch nach Art. 545 Abs. 1 ZGB als Nacherbe einsetzbar.

Um die Interessen dieser noch nicht gezeugten Person im hängigen Prozessverfahren zu sichern, ordnet das Gericht eine Beistandschaft in analoger Anwendung von Art. 544 Abs. 1bis ZGB an. Diese Bestimmung sieht vor, dass dem Kind vor der Geburt (nasciturus) ein Beistand ernannt wird, falls seine Interessen dies erfordern. Das Gericht argumentiert, dass diese Regelung überflüssig wurde, weil man übersah, dass sie auch die Wahrung der Interessen des Kindes vor der Geburt regelte, was nun für den nondum conceptus im Erbrecht relevant ist.

Eine Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 Abs. 1 Ziff. 2 oder 3 ZGB bzw. Art. 490 Abs. 3 ZGB lehnt das Gericht ab, da es im konkreten Fall nicht um die Verwaltung des gesamten Nachlasses, sondern spezifisch um die Prozessvertretung gegen die Klage des Vorerben geht. Die Anordnung der Beistandschaft und die Ernennung des Beistands obliegen der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

Regeste

Art. 490 Abs. 3; Art. 544 Abs. 1 bis und Art. 545 Abs. 1 ZGB. Anfechtung der Nacherbeneinsetzung durch den Vorerben; Wahrung der Interessen des Nacherben. Im konkreten Fall genügt zur Interessenwahrung die Errichtung einer Beistandschaft in analoger Anwendung von Art. 544 Abs. 1 bis ZGB (E. 3). Regeste Art. 490 al. 3; art. 544 al. 1 bis et art. 545 al. 1 CC. Contestation de la substitution fideicommissaire par le grevé; sauvegarde des intérêts de l'appelé. Dans le cas concret, l'instauration d'une curatelle en application, par analogie, de l'art. 544 al. 1 bis CC suffit à sauvegarder les intérêts de l'appelé (consid. 3). Regesto Art. 490 cpv. 3; art. 544 cpv. 1 bis e art. 545 cpv. 1 CC. Contestazione della sostituzione fedecommissaria da parte dell'erede istituito; tutela degli interessi dell'erede sostituito. Nel caso concreto, per tutelare gli interessi dell'erede sostituito è sufficiente l'istituzione di una curatela in applicazione analogica dell'art. 544 cpv. 1 bis CC (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.