Justizze.

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Justizze. Art. 19 BetmG

Bundesgericht

Beschwerdeführer vermittelt Heroinlieferungen zwischen Z. und Y. im Dezember 2006/Januar 2007: qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bleibt strafbar nach altem Recht (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 IV 401 · ATF 142 IV 401 · DTF 142 IV 401
Datum
05.08.2016
Geschäftsnummer
6B_1226/2015
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 19 BetmG Art. 2 StGB Art. 10 StPO

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, zwischen Dezember 2006 und Januar 2007 als Mittler bei mehreren Heroinlieferungen zwischen Z. und Y. tätig gewesen zu sein, darunter eine erste Lieferung von 250 Gramm Heroingemisch am 4./5. Dezember 2006 sowie weitere Lieferungen bis zum 10. Januar 2007. Er erhob Beschwerde mit dem Antrag auf Freispruch oder mildere Bestrafung und rügte unter anderem Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung sowie die Anwendung des falschen Rechts, weil das neue Betäubungsmittelgesetz seit Juli 2011 das Vermitteln nicht mehr ausdrücklich strafbar mache.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es stellte fest, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rügen entweder den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügten oder sich lediglich in appellatorischer Kritik erschöpften, ohne Willkür nachzuweisen. Die Vorinstanz hatte schlüssig dargelegt, dass Y. am 4. Dezember 2006 den Beschwerdeführer kontaktierte, weil er nach einem neuen Heroinlieferanten suchte – dies ergab sich aus dessen rechtskräftiger Verurteilung, der Rückgabe einer Lieferung vom 3. Dezember 2006 wegen mangelhafter Qualität und der verschlüsselten Wortwahl in den Telefongesprächen, die auf Drogenhandel hindeutete. Der Beschwerdeführer hatte am 4./5. Dezember 2006 gemeinsam mit Z. 250 Gramm Heroingemisch nach Bern transportiert und an Y. übergeben; danach vermittelte er weitere Lieferungen am 15., 20., 22. und 26. Dezember 2006 in Bern sowie am 30. Dezember 2006 und 10. Januar 2007 an einer Tankstelle in B., schaltete sich bei Terminproblemen ein und begleitete Z. sogar zu Treffen. Auch die korrigierte Gesamtmenge von 950 Gramm Heroingemisch (237,5 Gramm rein) überschritt den für einen qualifizierten Fall maßgeblichen Grenzwert von 12 Gramm Heroin um das Zwanzigfache. Zur Rechtsfrage entschied das Bundesgericht, dass das neue Betäubungsmittelgesetz vom 20. März 2008 trotz Streichung des ausdrücklichen Tatbestands des Vermittelns nicht milder sei: Der klare gesetzgeberische Wille, die Strafbestimmungen inhaltlich unverändert zu belassen, sowie die offene Formulierung „auf andere Weise einem andern verschafft“ in Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG ermöglichten die Subsumtion der Vermittlungstätigkeit unter diesen Auffangtatbestand. Damit war Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (alte Fassung) weiterhin anwendbar. Die Gerichtskosten von 4'000 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil er seine Mittellosigkeit nicht belegte. Das Urteil ist bemerkenswert als klare Bestätigung der strafrechtlichen Verfolgbarkeit von Vermittlungstätigkeiten im Drogenhandel auch nach der Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, solange die Tat vor Inkrafttreten erfolgte und die Tathandlung unter den Auffangtatbestand des Verschaffens subsumiert werden kann.

Regeste

Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; auf andere Weise einem andern verschaffen. Nach der Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 wird die in aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG aufgeführte Variante des Vermittelns nicht mehr ausdrücklich als strafbare Handlung erwähnt. Die Formulierung "auf andere Weise einem andern verschafft" in Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG kann nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass nur derjenige verschaffen kann, der die Tatherrschaft über die Betäubungsmittel inne hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Tatbestandsvariante grundsätzlich die Vermittlertätigkeit im Sinne der bisherigen Rechtsprechung beinhaltet (E. 3). Regeste Art. 19 al. 1 let. c LStup; procurer de toute autre manière à un tiers. Après la révision partielle de la loi sur les stupéfiants du 20 mars 2008, le comportement délictueux consistant à "faire le courtage", prévu par l'ancien art. 19 ch. 1 al. 4 LStup, ne figure plus expressément dans la loi. La formulation "procure de toute autre manière à un tiers", contenue dans l'art. 19 al. 1 let. c LStup, ne saurait être interprétée en ce sens que seul celui qui dispose de la maîtrise effective de stupéfiants peut en procurer. Il faut plutôt partir du principe que cette variante inclut le comportement délictueux de courtage au sens de la jurisprudence prévalant jusqu'à ce jour (consid. 3). Regesto Art. 19 cpv. 1 lett. c LStup; procurare in altro modo ad altri. Dopo la revisione parziale del 20 marzo 2008 della legge sugli stupefacenti, la variante "negozia per terzi" prevista dal vecchio art. 19 n. 1 cpv. 4 LStup non è più menzionata in modo esplicito quale comportamento punibile. La formulazione "procura in altro modo ad altri" di cui all'art. 19 cpv. 1 lett. c LStup non può essere interpretata nel senso che può procurare unicamente chi detiene il controllo effettivo sugli stupefacenti. Occorre piuttosto ritenere che questa variante della fattispecie penale comprende di principio l'attività della negoziazione ai sensi della giurisprudenza resa sino ad oggi (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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