Vermögensverwalter schädigt Kunden durch Churning: Freispruch aufgehoben, Rückweisung zur neuen Beurteilung (Art. 158 Ziff. 1 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 IV 346 · ATF 142 IV 346 · DTF 142 IV 346
- Datum
- 21.09.2016
- Geschäftsnummer
- BGE 142 IV 346
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich focht ein Urteil des Obergerichts an, das zwei Angeklagte vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen hatte. Die Beschuldigten hatten im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags Futures gehandelt und dabei innerhalb von weniger als drei Monaten das Kundenvermögen extrem häufig umgesetzt. Der Streitpunkt war, ob diese exzessive Handelstätigkeit (Churning), bei der ein Grossteil des Verlusts durch Transaktionskosten entstand, den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt und ob der Kunde durch sein Verhalten wirksam eingewilligt habe.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, indem sie einen Freispruch aussprach.
In der Sache ging es darum, dass der Hauptbeschuldigte Y. als Geschäftsführer einer GmbH für den Privatkläger Futures handelte. In einem Zeitraum von unter drei Monaten wurde das durchschnittliche Nettovermögen des Kunden über 54 Mal umgesetzt. Dies führte zu Transaktionskosten von USD 169'900.-, was rund 73 % des gesamten Verlusts ausmachte. Das Vermögen des Kunden sank von ca. USD 230'000.- auf USD 459.52. Das Gericht qualifizierte dieses Vorgehen als "Churning" (Kommissionsschinderei). Da die Transaktionskosten so hoch waren, dass eine Rendite von über 500 % nötig gewesen wäre, nur um die Kosten zu decken, lag keine ordnungsgemässe Vermögensverwaltung mehr vor. Der einzige Grund für die Fortführung des Handels war die Generierung von Kommissionen zugunsten der Beschuldigten, was eine Verletzung der Treuepflicht nach Art. 158 Ziff. 1 StGB darstellt.
Die Vorinstanz hatte argumentiert, der Kunde habe durch Schweigen trotz Erhalt der Kontoauszüge konkludent genehmigt. Das Bundesgericht verwarf dies. Bei Churning ist eine Einwilligung grundsätzlich eingeschränkt denkbar, da der Kunde die Tragweite der einzelnen Transaktionen im Gesamtkontext nicht überblicken kann. Zudem trafen die berufsmässig handelnden Beschuldigten besondere Aufklärungs- und Warnpflichten gemäss Art. 398 Abs. 2 OR, die sie nicht erfüllten. Der Kunde kannte die Kommissionsstruktur nicht. Die blosse Zustellung von Abrechnungen genügt nicht für eine tatbestandsausschliessende Einwilligung, welche vor der Tat hätte erklärt werden müssen. Auch die Erfahrung des Kunden als Bauingenieur mit Lombardkrediten änderte nichts daran, dass die Beschuldigten ihr eigenes Interesse über das des Kunden stellten.
Die Normen Art. 158 Ziff. 1 StGB (ungetreue Geschäftsbesorgung) und Art. 29 lit. a/b StGB (Zurechnung von Pflichten bei juristischen Personen) wurden angewandt. Die Frage, ob die rückgeleiteten Kommissionen als Retrozessionen zu qualifizieren sind und ob deren Rückbehaltung ebenfalls strafbar ist, konnte offenbleiben, da die Anklage bereits wegen Churning begründet war.
Regeste
Art. 158 Ziff. 1 StGB; ungetreue Geschäftsbesorgung, Churning. Eine Vermögensverwaltung, mit welcher in einem Handelszeitraum von weniger als drei Monaten das vom Geschäftsherrn angelegte durchschnittliche Nettovermögen über 54 Mal umgesetzt wird und bei welcher die angefallenen Transaktionskosten rund 73 % des aus der Handelstätigkeit resultierenden Totalverlusts ausmachen, erfüllt als Kommissionsschinderei (Churning) den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (E. 3 und 4). Regeste Art. 158 ch. 1 CP; gestion déloyale, churning. Il y a gestion déloyale en cas de barattage financier (churning), à savoir notamment lorsque, dans une période de moins de trois mois, le gérant investit les actifs nets moyens que lui a confiés le mandant plus de 54 fois et que les coûts des transactions représentent environ 73 % des pertes totales de l'activité de négoce (consid. 3 et 4). Regesto Art. 158 n. 1 CP; amministrazione infedele, churning. Configura churning e in quanto tale adempie la fattispecie di amministrazione infedele una gestione patrimoniale in cui, nell'arco di meno di tre mesi, il patrimonio medio netto affidato dal cliente è investito più di 54 volte, generando costi di transazione pari a circa il 73 % della perdita totale risultante dall'attività di negoziazione (consid. 3 e 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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