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Justizze. Art. 102 StGB

Bundesgericht

Schweizerische Post wird nicht wegen Geldwäscherei nach Art. 102 Abs. 2 StGB strafrechtlich verantwortlich gemacht, weil keine natürliche Person als Anlasstäter nachgewiesen wurde (Art. 102 Abs. 2 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 IV 333 · ATF 142 IV 333 · DTF 142 IV 333
Datum
11.10.2016
Geschäftsnummer
6B_124/2016
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 102 StGB Art. 305bis StGB

Zusammenfassung

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erhob gegen die Schweizerische Post Anklage wegen Geldwäscherei nach Art. 102 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 305bis StGB. Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach die Post frei, weil kein Nachweis dafür erbracht wurde, dass eine natürliche Person im Unternehmen die Geldwäscherei in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hatte. Die Oberstaatsanwaltschaft legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nach Art. 102 Abs. 2 StGB voraussetzt, dass im Unternehmen eine Anlasstat begangen wurde – also dass eine natürliche Person die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Katalogtat wie der Geldwäscherei erfüllt hat. Der Betrag von CHF 4,6 Mio. stammte aus einem Verbrechen und die Barauszahlung war geeignet, die Papierspur zu unterbrechen; damit war der objektive Tatbestand der Geldwäscherei gegeben. Jedoch fehlte der Nachweis, dass die Hauptkassiererin D.________ oder der Compliance-Mitarbeiter E.________ in subjektiver Hinsicht den Tatbestand erfüllt hatten: Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren gegen D.________ eingestellt und gegen E.________ nie eröffnet; beide hatten sich an interne Reglemente gehalten, und es gab keinerlei Indizien dafür, dass sie die verbrecherische Herkunft des Geldes kannten oder ahnten. Auch weitere unbekannte Personen als mögliche Anlasstäter waren nicht ersichtlich; sämtliche handelnden Personen waren bekannt, und die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die Arbeitsabläufe nicht so komplex waren, dass der Gesamtzusammenhang einzelnen Mitarbeitern entgangen wäre. Ein bloßes Organisationsdefizit reicht nach Art. 102 Abs. 2 StGB nicht aus, da dies einer unzulässigen reinen Kausalhaftung gleichkäme – die Bestimmung setzt vielmehr eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Anlasstat voraus. Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen war, und ihre appellatorische Kritik am Sachverhaltsfeststellungsverfahren blieb folgenlos. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 66 Abs. 4 BGG (keine Kosten gegen die Beschwerdeführerin) und Art. 68 Abs. 2 BGG (Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin). Diese Entscheidung klärt endgültig, dass Art. 102 Abs. 2 StGB keine originäre Unternehmensstrafbarkeit ohne Bezug zu einer konkreten, nachweisbaren Anlasstat durch eine natürliche Person statuiert.

Regeste

Art. 102 Abs. 1 und 2 StGB; Strafbarkeit des Unternehmens. Voraussetzung für die Verantwortlichkeit des Unternehmens ist, dass in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine Straftat begangen worden ist. Die Bestimmung von Art. 102 StGB begründet keine Kausalhaftung (E. 4.1 und 4.2). Regeste Art. 102 al. 1 et 2 CP; punissabilité de l'entreprise. La responsabilité de l'entreprise suppose qu'une infraction pénale a été commise au sein d'une entreprise dans l'exercice d'activités commerciales conformes à ses buts. L'art. 102 CP n'institue aucune responsabilité causale (consid. 4.1 et 4.2). Regesto Art. 102 cpv. 1 e 2 CP; punibilità dell'impresa. La responsabilità penale dell'impresa presuppone la commissione di un reato nell'esercizio di attività commerciali conformi allo scopo imprenditoriale. L'art. 102 CP non fonda alcuna responsabilità causale (consid. 4.1 e 4.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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