Lehrer freigesprochen, verliert Arbeitsstelle während Strafverfahren: Entschädigung für Erwerbseinbussen abgelehnt, weil kein adäquater Kausalzusammenhang zur Strafuntersuchung besteht (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 IV 237 · ATF 142 IV 237 · DTF 142 IV 237
- Datum
- 18.04.2016
- Geschäftsnummer
- 6B_1061/2014
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Lehrer wurde wegen sexuellen Missbrauchs einer Schülerin angeklagt, aber vom Strafgericht freigesprochen. Er verlor während des laufenden Strafverfahrens seine Stelle durch eine Verdachtskündigung der Schulleitung. Vor dem Bundesgericht beantragte er eine umfassende Entschädigung für die dadurch entstandenen Erwerbseinbussen. Streitpunkt war, ob der Staat für diesen Schaden haftet, obwohl das Strafverfahren selbst nicht zu einer Verurteilung führte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und lehnte die beantragte Entschädigung für Erwerbseinbussen ab. Es stellte fest, dass zwar ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der Entlassung des Lehrers besteht, jedoch kein adäquater Kausalzusammenhang vorliegt. Der Umstand, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung geführt wurde, war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, seine Entlassung zu bewirken. Das rechtswidrige Verhalten der Schulbehörde – eine unzulässige Verdachtskündigung – stellte eine Zusatzursache dar, die den Kausalzusammenhang unterbrach, da sie außerhalb des normalen Geschehens lag und von den Strafbehörden nicht vorhersehbar war. Der Beschwerdeführer hatte zudem die Beweislast für seinen Schaden zu tragen, was ihm nicht gelang; eine Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR kam nicht in Betracht, weil der Schaden nicht als nicht ziffernmässig nachweisbar dargestellt wurde. Die Entschädigungspflicht nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO umfasst grundsätzlich auch mittelbare wirtschaftliche Einbussen wie den Verlust der Arbeitsstelle, sofern ein adäquater Kausalzusammenhang besteht – hier aber nicht. Die Anwendung der neuen StPO auf das vor Inkrafttreten begonnene Verfahren wurde als zulässig erachtet, da dies keine Nachteile für den Beschwerdeführer brachte. Die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung klärt endgültig, dass ein bloßes Verdachtsverhältnis im Strafrecht nicht automatisch eine Haftung des Staates für Folgeschäden durch Dritte auslöst, wenn diese eigenständig und rechtswidrig handeln.
Regeste
Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO; Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat der Staat den gesamten Schaden wiedergutzumachen, der mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammenhang steht (E. 1.3.1). Nicht erforderlich ist, dass die wirtschaftliche Einbusse der beschuldigten Person auf eine bestimmte Verfahrenshandlung zurückzuführen ist (E. 1.3.3). Auch der durch den Verlust der Arbeitsstelle entstandene Schaden ist grundsätzlich zu entschädigen (E. 1.3.4). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung beurteilen sich grundsätzlich nach der im Zeitpunkt ihres Entstehens massgebenden Rechtsgrundlage. Es kann ausnahmsweise zulässig sein, den gesamten Anspruch nach dem neuen Recht zu beurteilen, sofern dieses für die beschuldigte Person nicht nachteiliger ist (E. 1.4). Die Strafbehörden tragen keine Verantwortung für ein Fehlverhalten anderer Behörden. Adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der sachlich nicht gerechtfertigten Entlassung eines Lehrers verneint (E. 1.5.3). Regeste Art. 429 al. 1 let. b CPP; indemnisation du préjudice économique. En cas d'acquittement total ou partiel du prévenu, l'Etat doit réparer l'intégralité du dommage en rapport de causalité adéquate avec la procédure pénale (consid. 1.3.1). Il n'est pas nécessaire que le préjudice économique du prévenu puisse être rapporté à un acte de procédure déterminé (consid. 1.3.3). Même le dommage résultant de la perte d'une place de travail doit, en principe, être indemnisé (consid. 1.3.4). Les prétentions en indemnisation et en réparation du tort moral doivent, dans la règle, être jugées selon le droit en vigueur au moment où elles naissent. Exceptionnellement, la prétention peut être jugée dans son ensemble en application du nouveau droit, pour autant qu'il ne soit pas plus défavorable au prévenu (consid. 1.4). Les autorités pénales ne répondent pas du comportement fautif d'autres autorités. Rapport de causalité adéquate nié entre la procédure pénale et le licenciement matériellement injustifié d'un enseignant (consid. 1.5.3). Regesto Art. 429 cpv. 1 lett. b CPP; indennità per il danno economico. Se l'imputato è pienamente o parzialmente assolto, lo Stato deve risarcire l'integralità del danno che è in rapporto causale adeguato con il procedimento penale (consid. 1.3.1). Non è necessario che il danno economico dell'imputato sia riconducibile a un determinato atto procedurale (consid. 1.3.3). Anche il danno risultante dalla perdita del posto di lavoro deve di principio essere risarcito (consid. 1.3.4). Di regola le pretese di risarcimento e di riparazione del torto morale si giudicano sulla base delle regole legali vigenti al momento in cui sorgono. Eccezionalmente è possibile statuire sull'insieme delle pretese secondo il nuovo diritto, purché non sia più sfavorevole all'imputato (consid. 1.4). Le autorità penali non sono responsabili di un comportamento illecito di altre autorità. Causalità adeguata negata tra il procedimento penale e il licenziamento oggettivamente ingiustificato di un insegnante (consid. 1.5.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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