Beschwerdeführerin erhebt Einsprache gegen Strafbefehl nach Rücksendung und Kopie-Zustellung: Zustellfiktion greift bei falscher Adressierung nicht, Wiederherstellung unzulässig, Entscheid obliegt Gericht (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 IV 201 · ATF 142 IV 201 · DTF 142 IV 201
- Datum
- 02.05.2016
- Geschäftsnummer
- BGE 142 IV 201
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin erhob Einsprache gegen einen Strafbefehl, den die Staatsanwaltschaft wegen mehrfachen Betrugs, Urkundenfälschung und Ausweidfälschung erlassen hatte. Der Strafbefehl war mit eingeschriebener Post an ihren Mädchennamen „X.“ adressiert worden, obwohl sie seit ihrer Heirat am 21. Dezember 2007 den Namen „Y.“ trug und ihr Briefkasten entsprechend beschriftet war. Die Sendung wurde am 17. Februar 2015 retourniert. Erst am 8. Oktober 2015 erhielt ihr Rechtsvertreter eine Kopie des Strafbefehls. Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Strafbefehl sei nicht rechtsgültig zugestellt worden, da die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nicht eingetreten sei. Sie beantragte vorsorglich die Wiederherstellung der Einsprachefrist und ersuchte, die Frage der Gültigkeit der Einsprache dem erstinstanzlichen Gericht vorzulegen. Die Staatsanwaltschaft wies das Wiederherstellungsgesuch ab und leitete das Verfahren weiter. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Appellationsgerichts auf und hiess die Beschwerde gut. Es stellte fest, dass ein nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl keinerlei Rechtswirkung entfaltet und daher keine Fristen auslöst. Da der Strafbefehl an den Mädchennamen „X.“ adressiert war, obwohl die Beschwerdeführerin seit ihrer Heirat am 21. Dezember 2007 den Namen „Y.“ trug und ihr Briefkasten entsprechend beschriftet war, lag eine fehlerhafte Adressierung vor, weshalb die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nicht eingetreten war. Damit war der Strafbefehl weder tatsächlich noch fiktiv rechtsgültig zugestellt, sodass die Einsprachefrist gar nicht zu laufen begonnen hatte. Die Frage der Wiederherstellung der Einsprachefrist nach Art. 94 StPO stellte sich daher nicht, denn diese setzt voraus, dass die Frist versäumt wurde – was nur möglich ist, wenn der Strafbefehl rechtsgültig zugestellt worden war. Stattdessen obliegt die Entscheidung über die Gültigkeit der Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO ausschliesslich dem erstinstanzlichen Gericht, nicht der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft hätte daher das Wiederherstellungsverfahren sistieren müssen, bis das Strafgericht über die Gültigkeit der Einsprache vom 14. Oktober 2015 entschieden hatte. Ihr Vorgehen, bereits vor dieser Entscheidung über das Wiederherstellungsgesuch zu befinden, war rechtswidrig. Das Bundesgericht vertrat die Auffassung, dass die Vorinstanz den Entscheid der Staatsanwaltschaft hätte aufheben und diese anweisen müssen, das Verfahren zu sistieren.
Regeste
Strafbefehl; fiktive Zustellung (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO); Gültigkeit der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO); Wiederherstellung der Frist (Art. 94 StPO). Ein nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl entfaltet keine Rechtswirkung; Fristen werden nicht ausgelöst. Eine Wiederherstellung zufolge versäumter Fristen fällt ausser Betracht. Die Frage nach der Wiederherstellung der Einsprachefrist stellt sich erst, wenn die Frist versäumt wurde. Dies kann nur der Fall sein, wenn der Strafbefehl rechtsgültig tatsächlich oder fiktiv zugestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat ein allfälliges Wiederherstellungsverfahren zu sistieren, bis das erstinstanzliche Gericht entschieden hat, ob der Strafbefehl rechtsgültig zugestellt und die Einsprachefrist versäumt wurde (E. 2). Regeste Ordonnance pénale; fiction de notification (art. 85 al. 4 let. a CPP); validité de l'opposition (art. 356 al. 2 CPP); restitution du délai (art. 94 CPP). Une ordonnance pénale non valablement notifiée ne déploie aucun effet juridique; elle ne fait pas partir les délais. Une restitution des délais manqués n'entre pas en ligne de compte. La question de la restitution du délai d'opposition ne se pose que lorsque le délai n'a pas été observé. Cela ne peut être le cas que si l'ordonnance pénale a fait l'objet d'une notification valable, que ce soit réellement ou fictivement. Le ministère public doit suspendre une éventuelle procédure de restitution jusqu'à ce que le tribunal de première instance ait statué sur la question de savoir si l'ordonnance pénale a été valablement notifiée et si le délai n'a pas été observé (consid. 2). Regesto Decreto d'accusa; finzione della notificazione (art. 85 cpv. 4 lett. a CPP); validità dell'opposizione (art. 356 cpv. 2 CPP); restituzione del termine (art. 94 CPP). Un decreto d'accusa che non è stato validamente notificato non esplica alcun effetto giuridico; i termini non iniziano a decorrere. Una restituzione in seguito all'inosservanza del termine non entra in considerazione. La problematica della restituzione del termine di opposizione si pone unicamente quando il termine non è stato osservato. Questo può essere il caso solo se il decreto d'accusa è stato validamente notificato in modo effettivo o in forza della finzione della notificazione. Il pubblico ministero deve sospendere un'eventuale procedura di restituzione del termine fino a che il tribunale di primo grado abbia statuito sulla validità della notificazione del decreto d'accusa e sul rispetto del termine di opposizione (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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