Gesetzesartikel
Art. 94 StPO – Wiederherstellung
2 Entscheide, in denen Art. 94 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigte verpasst Frist für Entschädigungsanmeldung nach Einstellung des Strafverfahrens: Anspruch gilt als verzichtet, Zustellung an Privatklägerin war zulässig (Art. 429 Abs. 2 StPO)
- Beschwerdeführerin erhebt Einsprache gegen Strafbefehl nach Rücksendung und Kopie-Zustellung: Zustellfiktion greift bei falscher Adressierung nicht, Wiederherstellung unzulässig, Entscheid obliegt Gericht (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.