Betroffener verbringt sechs Monate nach Massnahmeanordnung in Sicherheitshaft: Beginn der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB mit rechtskräftigem Entscheid (Art. 59 Abs. 4 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 IV 105 · ATF 142 IV 105 · DTF 142 IV 105
- Datum
- 25.02.2016
- Geschäftsnummer
- 6B_640/2015
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 78 BGG Art. 80 BGG Art. 107 BGG Art. 59 StGB Art. 220 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer war wegen mehrerer Delikte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und wurde anschliessend durch das Bezirksgericht Zofingen am 14. November 2013 zu einer stationären therapeutischen Massnahme von eineinhalb Jahren verurteilt. Er trat die Massnahme erst am 12. Mai 2014 in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden an. Bis dahin befand er sich in Sicherheitshaft. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Dauer der Massnahme ab dem Datum der rechtskräftigen Anordnung zu laufen habe und nicht erst ab dem Eintritt in die Klinik. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies seine Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht hob das verwaltungsgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz. Es entschied, dass die Dauer einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid beginnt, in dem sie angeordnet wird – also hier am 14. November 2013 – und nicht erst mit dem Eintritt in die psychiatrische Klinik am 12. Mai 2014. Dies gilt auch für die vom Gericht zeitlich beschränkte Massnahmedauer von eineinhalb Jahren. Der Beschwerdeführer hatte nach der rechtskräftigen Massnahmeanordnung vom 14. November 2013 bis zum 12. Mai 2014 knapp sechs Monate in Sicherheitshaft verbracht, ohne therapeutische Betreuung zu erhalten. Diese Zeit ist als mit der stationären Behandlung verbundener Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB zu berücksichtigen, weil der Staat bereits ab dem rechtskräftigen Entscheid in das Freiheitsrecht des Betroffenen eingreift und dieser Aufenthalt der Sicherstellung des Massnahmevollzugs dient. Die zeitliche Begrenzung nach Art. 59 Abs. 4 StGB dient dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 2 BV), das verlangt, dass der Freiheitsentzug nicht länger andauert, als dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist; daher muss der gesamte Freiheitsentzug – inklusive der Wartezeit in Sicherheitshaft – in die Frist einbezogen werden. Ein Mangel an Behandlungskapazitäten oder organisatorische Probleme dürfen dem Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen, da allein der Staat beeinflussen kann, wie lange die Wartezeit dauert. Die Beschwerde war zudem nicht zulässig soweit sie gegen den Vollzugsbefehl des Amts für Justizvollzug vom 11. Juni 2014 gerichtet war, da dieser nicht Gegenstand eines letztinstanzlichen kantonalen Entscheids war (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht erliess keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und verurteilte den Kanton Aargau zur Entschädigung des Beschwerdeführers mit 3'000 Franken (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung klärt erstmals, wann die gesetzliche Höchstdauer einer stationären therapeutischen Massnahme beginnt, und stärkt den Schutz des Betroffenen vor unverhältnismässig langem Freiheitsentzug ohne Behandlung.
Regeste
Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB; stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB umfasst auch den Freiheitsentzug zwischen der rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Massnahmeanordnung und dem effektiven Behandlungsbeginn (E. 4 und 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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