Mutter verliert Prozessstandschaft nach Volljährigkeit: Definitive Rechtsöffnung für Minderjährigenunterhalt abgelehnt (Art. 289 Abs. 1 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 78 · ATF 142 III 78 · DTF 142 III 78
- Datum
- 03.12.2015
- Geschäftsnummer
- 5A_984/2014
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine geschiedene Mutter betrieb ihren Ex-Ehemann auf Basis eines Scheidungsurteils für ausstehende Kindesunterhaltsbeiträge ihrer Tochter, welche zum Zeitpunkt der Betreibung bereits volljährig war. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag. Die Mutter verlangte beim Bezirksgericht die definitive Rechtsöffnung, was dieses zunächst bewilligte. Das Obergericht hob diesen Entscheid auf und wies das Gesuch ab, da die Mutter nach Eintritt der Volljährigkeit der Tochter nicht mehr befugt sei, deren Unterhaltsansprüche in eigenem Namen geltend zu machen. Dagegen erhob die Mutter Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Mutter ab und bestätigt, dass sie nach der Volljährigkeit ihrer Tochter keine Prozessstandschaft mehr besitzt, um alte Unterhaltsforderungen im Rechtsöffnungsverfahren durchzusetzen.
Das Gericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde trotz Unterschreitung des Streitwerts. Es bejaht das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, da die Frage, ob ein ehemals sorgeberechtigter Elternteil nach Volljährigkeit des Kindes noch als Prozessstandschafter auftreten kann, höchstrichterlich noch nicht abschliessend geklärt ist.
In der Sache selbst hält das Gericht fest, dass die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG voraussetzt, dass der Gläubiger im Titel mit dem Betreibungsgläubiger identisch ist. Der Unterhaltsanspruch steht gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB dem Kind zu. Diese Norm regelt zwar, dass während der Minderjährigkeit an den gesetzlichen Vertreter oder Obhutsinhaber zu zahlen ist, begründet aber keine fortbestehende Legitimation des Vertreters nach Eintritt der Volljährigkeit. Auch aus Art. 318 Abs. 1 ZGB lässt sich nichts anderes ableiten, da die elterlichen Befugnisse zur Verwaltung des Kindesvermögens und zur Prozessführung als Prozessstandschafter mit der Volljährigkeit des Kindes enden. Da die Tochter ihre Ansprüche nicht abgetreten hatte und die Mutter keinen eigenen Ersatzanspruch aus dem Scheidungsurteil ableiten konnte, fehlt es an der Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin für die betreibungsrechtliche Geltendmachung der Forderung.
Regeste
Art. 80 Abs. 1 SchKG; Art. 289 Abs. 1 und Art. 318 Abs. 1 ZGB. Prozessstandschaft; Vollstreckung von Minderjährigenunterhalt nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Der ehemals sorgeberechtigte Elternteil ist nicht berechtigt, nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes in eigenem Namen Unterhaltsbeiträge für die Zeit der Minderjährigkeit des Kindes in Betreibung zu setzen und dafür Rechtsöffnung zu verlangen (E. 3). Regeste Art. 80 al. 1 LP; art. 289 al. 1 et art. 318 al. 1 CC. Faculté de conduire le procès comme partie; recouvrement de l'entretien du mineur après la majorité de l'enfant. Après la majorité de l'enfant, le parent autrefois détenteur de l'autorité parentale n'est pas légitimé à intenter une poursuite en son propre nom, ni à requérir la mainlevée de l'opposition, relativement à des contributions d'entretien pour la période de la minorité de l'enfant (consid. 3). Regesto Art. 80 cpv. 1 LEF; art. 289 cpv. 1 e art. 318 cpv. 1 CC. Legittimazione a condurre il processo; esecuzione del mantenimento del figlio minorenne dopo il raggiungimento della sua maggiore età. Dopo il raggiungimento della maggiore età del figlio, il genitore precedentemente detentore dell'autorità parentale non è legittimato a promuovere in nome proprio un'esecuzione per contributi di mantenimento relativi al periodo della minore età del figlio e a chiedere, a questo riguardo, il rigetto dell'opposizione (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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