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Justizze. Art. 106 BGG

Bundesgericht

Vater beantragt alternierende Obhut für 9-jährigen Sohn: Vorinstanzentscheid wegen willkürlicher Beweiswürdigung aufgehoben (Art. 106 Abs. 2 BGG)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 III 612 · ATF 142 III 612 · DTF 142 III 612
Datum
29.09.2016
Geschäftsnummer
5A_991/2015
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 98 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 13 BV Art. 8 EMRK

Zusammenfassung

Ein Vater streitet mit der Mutter seines gemeinsamen Sohnes über die Regelung der elterlichen Obhut nach ihrer Trennung. Während die Mutter die alleinige Obhut beansprucht, verlangt der Vater eine alternierende Obhut, bei der das Kind wöchentlich zwischen beiden Eltern wechselt. Das Bezirksgericht überträgt die Obhut der Mutter und räumt dem Vater ein ausgedehntes Besuchsrecht ein. Das Obergericht bestätigt diesen Entscheid. Der Vater beschwert sich beim Bundesgericht und rügt insbesondere eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz.

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Obergerichts auf und verweist die Sache zur Neubeurteilung zurück, weil die Vorinstanz bei mehreren zentralen Sachverhalten willkürlich beweisgewürdigt hat. So stellte das Obergericht fälschlich fest, der Vater habe seine Aussage zum Besuchsrecht vor dem achtjährigen Sohn gemacht, obwohl das Polizeiprotokoll dies gerade ausschliesst. Auch die Interpretation der Aktennotiz über das Telefongespräch mit der Lehrerin als Beleg für eine Instrumentalisierung des Kindes ist unbegründet, da der Inhalt der Äusserungen des Kindes nicht hinreichend belegt ist. Ferner ist die Würdigung der Aussagen von E.________ zur Abwertung der Mutter willkürlich, weil die Klarstellung vom 15. Mai 2015 die frühere Aussage „sehr oft“ ausdrücklich relativiert. Die Bewertung der elektronischen Korrespondenz vom 12. Juli 2015 als Beleg für mangelnde Kooperationsfähigkeit ist ebenfalls unbegründet, da es sich um einen SMS-Verkehr handelt und der Tonfall zwischen getrennten Eheleuten nicht zwingend auf eine grundsätzliche Unfähigkeit zur Zusammenarbeit schliessen lässt. Auch die E-Mail-Korrespondenz mit der Lehrerin und die E-Mail der Journalistin wurden willkürlich gewürdigt, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Vater Dritte in den Konflikt hineingezogen hätte. Zudem verletzt die Vorinstanz das Willkürverbot (Art. 9 BV), indem sie auf eine fachmännische Begutachtung verzichtet, obwohl die Prognose über die Auswirkungen der alternierenden Obhut auf das Kindeswohl nur auf konkreten Feststellungen einer Fachperson beruhen kann (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte auf Familie und Schutz des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) wird nicht separat geprüft, da die Beschwerde bereits wegen der willkürlichen Beweiswürdigung teilweise gutzuheissen ist. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte aufgeteilt (Art. 66 Abs. 1 BGG), die Beschwerdegegnerin erhält unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG), und ihr Rechtsbeistand wird entschädigt (Art. 64 Abs. 4 BGG). Diese Entscheidung unterstreicht die strenge Kontrolle des Bundesgerichts bei der Prüfung von Willkürvorwürfen in familienrechtlichen Streitigkeiten und die Notwendigkeit einer nachvollziehbaren und sachgerechten Beweiswürdigung, insbesondere bei der Frage der alternierenden Obhut.

Regeste

Art. 176 Abs. 3 ZGB; Streit um die alleinige oder alternierende Obhut im Eheschutzprozess. Zum Obhutsbegriff im revidierten Sorgerecht (E. 4.1). Ob die alternierende Obhut voraussichtlich dem Wohl des Kindes entspricht, hat der Richter im konkreten Einzelfall gestützt auf eine sachverhaltsbasierte Prognose zu prüfen (E. 4.2). Zu den verschiedenen Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt (E. 4.3). Fällt eine alternierende Obhut ausser Betracht, ist zusätzlich die Fähigkeit eines jeden Elternteils zu würdigen, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern (E. 4.4). Zur Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 4.5). Regeste Art. 176 al. 3 CC; litige portant sur l'instauration de la garde exclusive ou alternée dans le cadre d'une procédure de mesures protectrices de l'union conjugale. Notion de garde dans le droit révisé de l'autorité parentale (consid. 4.1). Le point de savoir si l'instauration de la garde alternée est prévisiblement conforme au bien de l'enfant doit être examiné sur la base des circonstances du cas d'espèce (consid. 4.2). Critères déterminants pour procéder à cet examen (consid. 4.3). Lorsque l'instauration d'une garde alternée n'entre pas en considération, le juge doit examiner, en sus, la capacité de chaque parent à favoriser les contacts entre l'enfant et l'autre parent (consid. 4.4). Pouvoir d'examen du Tribunal fédéral (consid. 4.5). Regesto Art. 176 cpv. 3 CC; controversia vertente sull'istituzione della custodia esclusiva o alternata nel quadro di una procedura di protezione dell'unione coniugale. Nozione di custodia nel riveduto diritto sull'autorità parentale (consid. 4.1). La questione a sapere se la custodia alternata sia presumibilmente conforme al bene del figlio deve essere valutata sulla base di una previsione fondata sulla fattispecie concreta (consid. 4.2). Criteri determinanti per procedere a tale esame (consid. 4.3). Quando l'istituzione di una custodia alternata non entra in considerazione, il giudice deve esaminare, in più, la capacità di ciascun genitore di favorire i contatti tra il figlio e l'altro genitore (consid. 4.4). Potere d'esame del Tribunale federale (consid. 4.5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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