Arbeitgeberin kündigt COO fristlos wegen E-Mail an brasilianische Geschäftspartnerin mit Link auf Artikel über Kunstskandal des Vaters des Verwaltungsratspräsidenten: kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 337 Abs. 2 OR
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 579 · ATF 142 III 579 · DTF 142 III 579
- Datum
- 11.08.2016
- Geschäftsnummer
- 4A_109/2016
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 29 BGG Art. 42 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 337 OR Art. 229 ZPO
Zusammenfassung
Eine Aktiengesellschaft kündigte ihren Chief Operating Officer fristlos. Als Grund nannte sie eine E-Mail des Arbeitnehmers an eine wichtige Geschäftspartnerin in Brasilien, die einen Link auf einen Artikel über einen Kunstmarktskandal des Vaters des Verwaltungsratspräsidenten enthielt. Der Arbeitnehmer hatte das Arbeitsverhältnis bereits ordentlich gekündigt. Die Vorinstanz verwarf diesen Kündigungsgrund und wies auch einen später nachgeschobenen Grund (Datendiebstahl) zurück, weil er der Arbeitgeberin bereits bei der Kündigung bekannt gewesen sei. Die Arbeitgeberin erhob beim Bundesgericht Beschwerde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt hatte und daher auf diesen abstellte. Die E-Mail vom 16. Mai 2011 an die Geschäftspartnerin in Brasilien mit dem Link auf den Artikel über den Kunstmarktskandal des Vaters des Verwaltungsratspräsidenten und dem Schlusssatz "for all your work, please ensure all is on paper/contracted" genügte nicht als wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung im Sinne von Art. 337 Abs. 2 OR, insbesondere weil das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits ordentlich gekündigt war und ein strengerer Massstab galt. Der nachgeschobene Kündigungsgrund des Datendiebstahls war unzulässig, weil die Arbeitgeberin ihn bereits im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung Ende Mai 2011 kannte. Die Beschwerde enthielt keine substantiierte Rüge eines Ermessensmissbrauchs oder einer offensichtlichen Ungerechtigkeit, wie sie für eine Aufhebung des Vorinstanzentscheids erforderlich gewesen wäre. Das Bundesgericht verurteilte die Beschwerdeführerin zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- und zur Entschädigung des Beschwerdegegners mit Fr. 5'000.--. Die Entscheidung klärt die Voraussetzungen für ein zulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen und betont, dass ein solches nur möglich ist, wenn der Grund dem Kündigenden bei der Kündigung weder bekannt war noch bekannt sein konnte.
Regeste
Art. 337 OR; fristlose Auflösung des Arbeitsvertrags. Ein Kündigungsgrund kann nachgeschoben werden, auch wenn er nicht ähnlich oder von gleicher Art ist wie der in der Kündigung genannte (E. 4.2 und 4.3). Regeste Art. 337 CO; résiliation immédiate du contrat de travail. Un motif de congé peut être ajouté après coup même s'il n'est pas similaire ni de même nature que celui indiqué pour justifier la résiliation (consid. 4.2 et 4.3). Regesto Art. 337 CO; risoluzione immediata del contratto di lavoro. Una causa per il licenziamento può essere aggiunta successivamente anche se non è simile a quella menzionata nella disdetta o dello stesso genere (consid. 4.2 e 4.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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