Gesetzesartikel
Art. 39 SchKG – Konkursbetreibung: Anwendungsbereich
2 Entscheide, in denen Art. 39 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Drittgläubigerin darf Privatkonkurs nach Art. 191 SchKG wegen örtlicher Unzuständigkeit anfechten: Beschwerdelegitimation anerkannt (Art. 174 Abs. 1 SchKG)
- Mieterin klagt gegen Ausweisung im Summarverfahren: Handelsgericht zuständig, weil beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.