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Justizze. Art. 117 ZPO

Bundesgericht

Konkubinatspartner muss keine Prozesskostenvorschüsse leisten: Unentgeltliche Rechtspflege nicht wegen fehlender Offenlegung verweigert (Art. 117 lit. a ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 III 36 · ATF 142 III 36 · DTF 142 III 36
Datum
17.12.2015
Geschäftsnummer
BGE 142 III 36
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 159 ZGB Art. 163 ZGB Art. 117 ZPO

Zusammenfassung

Eine geschiedene Mutter mit zwei Kindern beantragte im Rahmen eines Abänderungsverfahrens bezüglich Aufenthaltsort und Besuchsrecht die unentgeltliche Rechtspflege für ein Berufungsverfahren. Das Obergericht wies dieses Gesuch ab, da sie keine Angaben zu den finanziellen Verhältnissen ihres neuen Lebenspartners gemacht habe, mit dem sie zusammenlebte und ein gemeinsames Kind hatte. Die Beschwerdeführerin rügte, dass eine Pflicht zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen durch einen Konkubinatspartner nicht bestehe und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege daher bundesrechtswidrig sei.

Das Bundesgericht hob den Beschluss des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung der Vermögenssituation zurück. Es stellte fest, dass die Pflicht, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen, eherechtlicher Natur ist. Diese Pflichten fliessen aus der ehelichen Unterstützungspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB und treffen grundsätzlich nur Ehegatten. Für Konkubinatspartner bestehen solche Verpflichtungen mangels gesetzlicher Grundlage nicht; ein Analogieschluss zum Eherecht ist unzulässig. Das Obergericht hatte die Abweisung des Gesuchs damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten verletzt habe, indem sie die finanziellen Verhältnisse ihres neuen Partners nicht offengelegt habe. Da jedoch keine rechtliche Pflicht des Konkubinatspartners zur Kostenübernahme besteht, konnte die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht auf diese Begründung gestützt werden. Zwar kann die Tatsache des gemeinsamen Haushalts bei der Berechnung der Bedürftigkeit im Sinne einer Gesamtrechnung berücksichtigt werden, doch geht dies nicht so weit, dass die Prozesskostenvorschusspflicht des Partners dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgeht. Die Vorinstanz muss nun prüfen, ob die Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung einer hypothetischen Zahlungspflicht des Partners bedürftig ist.

Regeste

Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 lit. a ZPO; Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB; keine Prozesskostenvorschusspflicht für den Konkubinatspartner. Die Pflicht, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen, ist eherechtlicher Natur und kann nur den Ehegatten treffen, nicht den Konkubinatspartner. Indes kann die Tatsache des gemeinsamen Haushaltes bei der Berechnung der Bedürftigkeit des prozessführenden Konkubinatspartners berücksichtigt werden (E. 2.3). Regeste Art. 29 al. 3 Cst.; art. 117 let. a CPC; art. 159 al. 3 et art. 163 CC; pas d'obligation de verser une avance de frais judiciaires pour le concubin. Le devoir d'aider son partenaire de vie, partie à une procédure judiciaire, par le versement d'une avance de frais judiciaires est de nature conjugale, de sorte qu'il ne concerne que les époux, non les concubins. Cependant, le fait de l'existence d'un ménage commun peut être pris en considération dans le calcul des besoins du concubin partie à un procès (consid. 2.3). Regesto Art. 29 cpv. 3 Cost.; art. 117 lett. a CPC; art. 159 cpv. 3 e art. 163 CC; nessun obbligo di prestare anticipi spese per il concubino. L'obbligo di assistere l'altro nelle controversie giuridiche mediante prestazione di anticipi spese attiene al diritto matrimoniale e può unicamente riguardare i coniugi, non i concubini. Tuttavia, l'esistenza della comunione domestica può essere presa in considerazione per la valutazione dell'indigenza del concubino che conduce il processo (consid. 2.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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