Anerkennung ausländischen Konkursdekrets: Kanton schuldet Parteientschädigung im Einparteien-Rechtsmittelverfahren (Art. 106 ff. ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 110 · ATF 142 III 110 · DTF 142 III 110
- Datum
- 21.12.2015
- Geschäftsnummer
- 5A_619/2015
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter einer niederländischen Gesellschaft beantragte beim Kantonsgericht Zug die Anerkennung eines niederländischen Konkursdekrets. Das Gesuch wurde abgewiesen, da kein Gegenrecht bestehe. Nach Aufhebung dieses Entscheids durch das Bundesgericht wies das Obergericht die Sache zurück. Der Verwalter verlangte daraufhin eine Parteientschädigung für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren. Das Obergericht verweigerte diese mit der Begründung, es habe keine Gegenpartei gegeben und der Kanton sei nicht parteifähig. Der Verwalter focht diesen Beschluss beim Bundesgericht an.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Bestimmung der Parteientschädigung an das Obergericht zurück. Es hält fest, dass das Verfahren auf Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets vor dem Kantonsgericht als nichtstreitiges Einparteienverfahren durchgeführt wurde. Im obergerichtlichen Rechtsmittelverfahren fehlte daher eine eigentliche Gegenpartei; das Kantonsgericht fungierte lediglich als Vorinstanz. Die Kostenverteilungsregeln der ZPO sind primär auf streitige Zweiparteienverfahren zugeschnitten.
Das Gericht argumentiert, dass die Notwendigkeit des Rechtsmittels auf einen fehlerhaften erstinstanzlichen Entscheid zurückzuführen war. Da keine Gegenpartei existiert, die die Kosten tragen könnte, gerät die Erstinstanz in eine Stellung ähnlich einer Gegenpartei. Unter Berufung auf eine einheitliche Auslegung mit dem BGG (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 1 BGG) sowie frühere Praxis zu Rechtsverweigerungsbeschwerden (Art. 319 lit. c ZPO) und unentgeltlicher Rechtspflege, kommt das Gericht zum Schluss, dass der Kanton für die Parteientschädigung im Rechtsmittelverfahren einzustehen hat. Die Lehre, welche bei Einparteienverfahren oft keinen Anspruch auf Parteientschädigung sieht, überzeugt für das kantonale Rechtsmittelverfahren nicht.
Die Sache wird an das Obergericht zurückgewiesen, um zu prüfen, ob kantonales Recht (Art. 116 ZPO) der Zahlung entgegensteht, und gegebenenfalls die Höhe der Entschädigung festzusetzen. Zudem muss das Obergericht klären, ob für das Erläuterungsverfahren (BZ 2015 49) ebenfalls eine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 68 Abs. 5 BGG). Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG), aber der Kanton Zug muss den Beschwerdeführer mit Fr. 2'000.-- entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Regeste
Art. 106 ff. ZPO; Prozesskostenverteilung im Einparteienverfahren. Obsiegt die Partei in einem Einparteienverfahren vor der Rechtsmittelinstanz, so hat ihr der Kanton unter Vorbehalt von Art. 116 ZPO eine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren auszurichten (E. 3.1-3.4). Regeste Art. 106 ss CPC; répartition des frais dans les procédures n'impliquant qu'une seule partie. Lorsque, dans une procédure n'impliquant qu'une seule partie, celle-ci obtient gain de cause devant l'autorité de recours, le canton doit lui verser des dépens pour la procédure de recours, sous réserve de l'art. 116 CPC (consid. 3.1-3.4). Regesto Art. 106 segg. CPC; ripartizione delle spese nella procedura implicante una sola parte. Se, in una procedura implicante una sola parte, quest'ultima risulta vincente dinanzi all'autorità di ricorso, il Cantone - fatto salvo l'art. 116 CPC - deve pagarle delle spese ripetibili per la procedura di ricorso (consid. 3.1-3.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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