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Justizze. Art. 108 ZPO

Bundesgericht

Nichtigkeit GV-Beschluss und Kostenauflage an Aussenstehenden: Beschwerde teilweise unzulässig, Kostenpflicht bestätigt (Art. 108 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 III 426 · ATF 141 III 426 · DTF 141 III 426
Datum
22.09.2015
Geschäftsnummer
4A_93/2015
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 40 BGG Art. 76 BGG Art. 106 BGG Art. 718 OR Art. 720 OR Art. 54 ZGB Art. 55 ZGB Art. 58 ZPO Art. 106 ZPO Art. 107 ZPO Art. 108 ZPO

Zusammenfassung

Ein ehemaliger Verwaltungsratspräsident (Beschwerdeführer 1) und eine Aktiengesellschaft (Beschwerdeführerin 2) fochten ein obergerichtliches Urteil an, das die Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen bestätigte und dem Beschwerdeführer 1 persönlich die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegte. Der Beschwerdeführer 1 hatte als angeblicher Alleinaktionär eine Universalversammlung abgehalten und sich selbst zum einzigen Verwaltungsrat gewählt, während die Aktien laut Handelsregister anderen gehörten. Im Streit standen die Zulässigkeit der Beschwerde mangels Vertretungsmacht sowie die Rechtmässigkeit der persönlichen Kostenauflage an einen Nicht-Prozessbeteiligten.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Aktiengesellschaft nicht ein und wies die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ab, soweit darauf einzutreten war.

Hinsichtlich der Aktiengesellschaft stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer 1 nie wirksam zum Verwaltungsrat gewählt wurde, da die Generalversammlungsbeschlüsse vom 15. August 2011 nichtig waren. Er war im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht Aktionär; die Aktien gehörten zu 51% einer dritten Person und zu 49% dem Beschwerdegegner. Da er somit nie Organ der Gesellschaft war, fehlte ihm die Befugnis, einen Anwalt zur Vertretung der Gesellschaft zu bevollmächtigen. Die Theorie der doppelrelevanten Tatsachen kam nicht zur Anwendung, da die Behauptungen der Gesellschaft als fadenscheinig erwiesen und die vorinstanzlichen Feststellungen zum Sachverhalt bindend waren.

Beim Beschwerdeführer 1 wurde die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Kostenauflage als unzulässig erklärt, da er am vorinstanzlichen Verfahren nicht formell teilgenommen hatte. Die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Kostenauflage war jedoch zulässig. Das Gericht prüfte, ob die Kostenauflage an einen Dritten rechtmässig war. Es hielt fest, dass Art. 107 ZPO nur die Kostenverteilung unter Prozessparteien regelt und keine Grundlage für eine Auflage an Dritte bietet. Allerdings stützte es die Kostenauflage auf Art. 108 ZPO (unnötige Prozesskosten). Der Beschwerdeführer 1 habe den Prozess durch sein Verhalten ausserhalb des Verfahrens – die Abhaltung einer nichtigen Universalversammlung und die Anmassung einer Alleinaktionärsstellung ohne ernsthafte Gründe – verursacht. Dieses Verhalten sei vorwerfbar. Die Kostenauflage an ihn statt an die unterliegende Gesellschaft sei geboten, um eine wirtschaftlich unbillige Belastung der Gesellschaft und damit indirekt des obsiegenden Aktionärs zu vermeiden. Eine allfällige Gehörsverletzung durch die Erstinstanz wurde als im Berufungsverfahren geheilt betrachtet und änderte nichts an der Kostenpflicht des Verursachers.

Regeste

Art. 107 f. ZPO; Kostenauflage an einen Dritten, der nicht Prozesspartei ist; unnötige Kosten. Einem Dritten können gestützt auf Art. 107 Abs. 1 ZPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden (E. 2.3). Begriff der unnötigen Kosten im Sinne von Art. 108 ZPO. Frage offengelassen, ob die Auflage unnötiger Kosten zulasten eines Dritten ein vorwerfbares Verhalten voraussetzt (E. 2.4). Regeste Art. 107 s. CPC; mise des frais à la charge d'un tiers qui n'est pas partie à la procédure; frais causés inutilement. Aucuns frais judiciaires ne peuvent être mis à la charge d'un tiers sur la base de l'art. 107 al. 1 CPC (consid. 2.3). Notion de frais causés inutilement au sens de l'art. 108 CPC. Question laissée ouverte de savoir si la mise à la charge d'un tiers de frais causés inutilement suppose une attitude critiquable (consid. 2.4). Regesto Art. 107 seg. CPC; onere delle spese a carico di un terzo che non è parte alla procedura; spese inutili. Le spese della procedura non possono essere poste a carico di un terzo sulla base dell'art. 107 cpv. 1 CPC (consid. 2.3). Nozione di spese inutili nel senso dell'art. 108 CPC. Il quesito di sapere se la messa a carico delle spese inutili a un terzo presuppone un comportamento riprensibile è stato lasciato aperto (consid. 2.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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