Ehegatten übertragen Liegenschaften und Aktien einer Kollektivgesellschaft auf eine Aktiengesellschaft: Kein steuerneutraler Umstrukturierungsvorgang, da kein Betrieb im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG vorliegt
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 II 283 · ATF 142 II 283 · DTF 142 II 283
- Datum
- 24.05.2016
- Geschäftsnummer
- 2C_390/2015
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
A. und B.C.________, gemeinsam veranlagte Ehegatten, beantragten beim Bundesgericht die Abänderung ihrer direkten Bundessteuerveranlagung für das Steuerjahr 2009. Sie hatten zuvor ihre Anteile an einer Kollektivgesellschaft Y.________, die vier Wohnungen, vier Tiefgaragenplätze und vier Aktien an Immobilien-AGs hielt, auf eine neu gegründete Aktiengesellschaft Z.________ AG übertragen. Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer hatte diese Übertragung als gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel besteuert und ein zusätzliches Einkommen von Fr. 238'477.-- festgesetzt. Die Beschwerdeführer argumentierten, die Übertragung sei steuerneutral nach Art. 19 DBG, weil sie einen Betrieb oder Teilbetrieb betroffen habe. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab, und das Bundesgericht wurde angerufen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die steuerliche Veranlagung. Es stellte fest, dass die Kollektivgesellschaft Y.________ lediglich vier Stockwerkeinheiten, vier Tiefgaragenplätze und vier Aktien an Immobilien-AGs hielt und ihren Zweck auf „Erwerb, Halten und Verwalten“ einer einzigen Liegenschaft beschränkte. Eine über die bloße Verwaltung hinausgehende, professionelle Immobilienbewirtschaftung mit eigenen Dienstleistungen lag nicht vor. Der Handel mit Immobilien entsprach nicht dem gesetzlichen Zweck der Gesellschaft, und die letzte Veräusserung von Wohneinheiten erfolgte bereits im Jahr 2003; danach gab es keine fortdauernde unternehmerische Leistungserbringung. Die übertragenen Vermögenswerte bildeten daher keine unabhängige, organische Einheit im Sinne des steuerlichen Betriebsbegriffs nach Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG. Auch die weiteren Beteiligungen des Beschwerdeführers an anderen Immobilien-AGs waren für die Beurteilung der übertragenen Aktiven irrelevant. Damit fehlte die Voraussetzung für eine steuerneutrale Umstrukturierung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG, Art. 19 Abs. 2 DBG, Art. 18 Abs. 1 DBG, Art. 18 Abs. 2 DBG, Art. 16 Abs. 3 DBG und Art. 13 Abs. 1 DBG. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- wurden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. Das Urteil klärt endgültig, dass nicht jede selbständige Erwerbstätigkeit im Immobilienbereich automatisch einen steuerrechtlichen Betrieb darstellt – entscheidend ist vielmehr die konkrete organisatorisch-technische Struktur und Geschäftstätigkeit der übertragenen Vermögenssubstanz.
Regeste
Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG; Betriebserfordernis für steuerneutrale Umstrukturierungen. Die steuerneutrale Umstrukturierung einer Personenunternehmung in eine juristische Person bedarf der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs (E. 3.1). Begriff des (Teil-)Betriebs im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG (E. 3.2). Nicht jedes Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung erfüllt das Betriebserfordernis (E. 3.3). Auch Personenunternehmungen im Bereich Immobilienverwaltung und -handel müssen Betriebsqualität aufweisen, damit eine Umstrukturierung steuerneutral erfolgen kann (E. 3.4). Regeste Art. 19 al. 1 let. b LIFD; exigence de l'exploitation pour des restructurations fiscalement neutres. La neutralité fiscale de la restructuration d'une entreprise de personnes en une personne morale suppose le transfert d'une exploitation ou d'une partie distincte d'exploitation (consid. 3.1). Notion (de partie distincte) d'exploitation au sens de l'art. 19 al. 1 let. b LIFD (consid. 3.2). Toute fortune commerciale d'une entreprise de personnes ne remplit pas l'exigence de l'exploitation (consid. 3.3). Les entreprises de personnes du domaine de l'administration et du commerce d'immeubles doivent aussi présenter la qualité d'exploitation pour pouvoir procéder à une restructuration fiscalement neutre (consid. 3.4). Regesto Art. 19 cpv. 1 lett. b LIFD; esigenza di un esercizio per una ristrutturazione fiscalmente neutra. La ristrutturazione fiscalmente neutra di un'impresa di persone in una persona giuridica presuppone il trasferimento di un esercizio o di un ramo di attività (consid. 3.1). Nozione di esercizio o di ramo di attività ai sensi dell'art. 19 cpv. 1 lett. b LIFD (consid. 3.2). Non ogni sostanza commerciale di un'impresa di persone adempie l'esigenza dell'esercizio (consid. 3.3). Anche le imprese di persone attive nell'amministrazione e nel commercio d'immobili devono possedere le caratteristiche di un esercizio affinché la ristrutturazione possa essere fiscalmente neutra (consid. 3.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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