Gesetzesartikel
Art. 13 DBG – Haftung und Mithaftung für die Steuer
4 Entscheide, in denen Art. 13 DBG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehefrau beantragt Aufhebung der solidarischen Haftung für Steuerschuld ihres Ehemanns: Zahlungsunfähigkeit nicht nachgewiesen, Haftung bleibt bestehen (Art. 13 Abs. 1 DBG)
- Steuerpflichtige verpassen Beschwerdefrist wegen Krankheit des Ehemanns: Fristwiederherstellung abgelehnt, da Restfrist von vier Tagen ausreichte und Ehemann als Steueranwalt eigenständig handlungsfähig war (Art. 140 Abs. 1 DBG)
- Ehegatten übertragen Liegenschaften und Aktien einer Kollektivgesellschaft auf eine Aktiengesellschaft: Kein steuerneutraler Umstrukturierungsvorgang, da kein Betrieb im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG vorliegt
- Steuerpflicht des verstorbenen Ehegatten am Nebensteuerdomizil: Gemeinsame Veranlagung trotz fehlendem Einkommen bestätigt (Art. 3 Abs. 3 StHG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.