Ausstandsbeschwerde wegen Einsetzung eines a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreters: ungenügend begründete Rügen zur Unabhängigkeit abgewiesen (Art. 42 Abs. 2 BGG)
- Datum
- 07.08.2026
- Geschäftsnummer
- 7B_913/2025
- Abteilung
- II. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Zwei Beschwerdeführer haben Strafanzeigen gegen kantonale Behördenvertreter des Kantons Obwalden wegen Amtsmissbrauchs und Amtsgeheimnisverletzung erstattet und den Ausstand sämtlicher Strafverfolgungsbehörden beantragt. Das Obergericht des Kantons Obwalden hiess das Ausstandsgesuch gut und bestellte einen Oberstaatsanwalt-Stellvertreter des Kantons Nidwalden als ausserordentlichen Stellvertreter, wobei dieser quartalsweise Kurzberichte über den Verfahrensstand einzureichen hatte. Die Beschwerdeführer rügten beim Bundesgericht eine fehlerhafte Gerichtsbesetzung, die mangelnde Unabhängigkeit des eingesetzten Stellvertreters aufgrund institutioneller Verflechtungen zwischen den Kantonen Obwalden und Nidwalden sowie eine formelle Rechtsverweigerung bezüglich späterer Ausstandsgesuche.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde, da die Rügen ungenügend begründet waren oder ausserhalb des Streitgegenstands lagen. Hinsichtlich des Ausstandsgesuchs vom 14. Juli 2025 gegen die Vizepräsidentin des Obergerichts trat das Gericht von Amtes wegen nicht ein, da diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war (Art. 80 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel aus Eingaben vom Januar 2026 blieben unbeachtlich, weil die Beschwerdeführer entgegen der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht darlegten, dass die Voraussetzungen für deren Vorbringen erfüllt seien. Die Rüge betreffend die angebliche Verletzung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des eingesetzten a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreters Alexandre Vonwil verfehlte das Ziel; die theoretischen Ausführungen zu einer interkantonalen Vereinbarung genügten den strengen Anforderungen an die Begründung von Grundrechtsverletzungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auch die Behauptung einer fehlerhaften Gerichtsbesetzung durch einen a.o. Gerichtsschreiber war unbegründet, da das Bundesgericht kürzlich in einem anderen Urteil einen Verstoss gegen Art. 30 BV bei derselben Person bereits verneint hatte. Die Beschwerdeführer wurden solidarisch haftbar für die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- verpflichtet.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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