Eltern verlieren Obhut über drei Kinder wegen schwerer Entwicklungsdefizite: Ausschluss der Öffentlichkeit bei Verwaltungsgerichtsverhandlung zulässig zum Schutz der Kinder (Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 I 188 · ATF 142 I 188 · DTF 142 I 188
- Datum
- 02.06.2016
- Geschäftsnummer
- BGE 142 I 188
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Eltern A.A. und B.A. erhoben Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), mit dem ihnen die Obhut über ihre drei Kinder entzogen und diese in eine Pflegefamilie platziert wurden. Sie rügten vor dem Bundesgericht eine Verletzung ihres Rechts auf öffentliche Verhandlung sowie auf persönliche und mündliche Anhörung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Im Streit stand insbesondere, ob das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zu Recht auf eine publikumsöffentliche Verhandlung sowie auf eine persönliche und mündliche Anhörung durch den gesamten Spruchkörper verzichtet hatte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es stellte fest, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zulässig war, weil es um in ihrer Gesundheit und Entwicklung beeinträchtigte Kinder ging, die besonderen Schutz vor der Öffentlichkeit benötigen; der Gesundheitszustand einer Person sei eine besonders schützenswerte Angabe im Sinne des Datenschutzgesetzes (Art. 3 lit. c Ziff. 2 DSG). Der Obhutsentzug und die Fremdplatzierung waren nicht spontan, sondern das Ergebnis eines langjährigen Prozesses, in dem die Eltern wiederholt Gelegenheit hatten, sich vor der KESB und vor dem Verwaltungsgericht persönlich und mündlich zu äussern; dort hatte der Instruktionsrichter zusammen mit der Gerichtsschreiberin die Parteien umfassend angehört und einen persönlichen Eindruck gewinnen können. Ein Anspruch auf Anhörung durch den gesamten Spruchkörper ergibt sich weder aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch aus deren Rechtsprechung, da die EMRK keine Vorschriften zum Beweisrecht enthält und es genügt, wenn eine Delegation des Gerichts einen persönlichen Eindruck gewinnt. Die für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Art. 105 Abs. 1 BGG) bildeten die Grundlage dieser Beurteilung. Das Bundesgericht prüfte die Vorhalte ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da die Beschwerdeführer keine Willkür in der Anwendung kantonaler Normen geltend machten. Die Beschwerde war somit unbegründet.
Regeste
Art. 310 ZGB; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Obhutsentzug und Fremdplatzierung von Kindern; Anspruch der Eltern auf öffentliche Verhandlung sowie auf persönliche und mündliche Anhörung. Voraussetzungen, unter denen im Kindesschutzverfahren die kantonale Beschwerdeinstanz ausnahmsweise auf die Durchführung einer publikumsöffentlichen Verhandlung wie auch auf eine persönliche und mündliche Anhörung der Parteien verzichten darf (E. 3). Regeste Art. 310 CC; art. 6 par. 1 CEDH; retrait de la garde et placement d'enfants; droit des parents à une audience publique ainsi qu'à une audition personnelle et orale. Conditions auxquelles, dans le cadre de la procédure de protection de l'enfant, l'instance de recours cantonale peut exceptionnellement renoncer à la tenue d'une audience ouverte au public ainsi qu'à l'audition personnelle et orale des parties (consid. 3). Regesto Art. 310 CC; art. 6 n. 1 CEDU; privazione della custodia e collocamento di minori; diritto dei genitori ad un'udienza pubblica così come ad un'audizione personale ed orale. Condizioni alle quali, nella procedura di protezione del figlio, l'istanza di reclamo cantonale può eccezionalmente rinunciare alla tenuta di un'udienza aperta al pubblico così come ad un'audizione personale ed orale delle parti (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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