Verweigerung der Nothilfe bei Nichtteilnahme an unbezahltem Beschäftigungsprogramm: Verstoss gegen Art. 12 BV; Einstellung der regulären Sozialhilfe zulässig
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 I 1 · ATF 142 I 1 · DTF 142 I 1
- Datum
- 08.03.2016
- Geschäftsnummer
- BGE 142 I 1
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 5 BV Art. 7 BV Art. 9 BV Art. 12 BV Art. 29 BV Art. 36 BV Art. 24 SHG/ZH Art. 24a SHG/ZH
Zusammenfassung
Ein 1958 geborener Sozialhilfeempfänger weigerte sich, an einem ihm zugewiesenen halbtägigen Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, nachdem seine Leistungen zuvor wegen mangelnder Mitwirkung gekürzt worden waren. Die Gemeinde stellte daraufhin die Sozialhilfe vollständig ein. Der Betroffene rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf Nothilfe nach der Bundesverfassung sowie Willkür und beantragte die Aufhebung des Entscheids.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es stellt fest, dass die vollständige Einstellung der Sozialhilfe insoweit verfassungswidrig war, als sie auch die minimale Nothilfe betraf. Da das zugewiesene Beschäftigungsprogramm nicht entlöhnt war, konnte sich der Beschwerdeführer durch die Teilnahme keine eigenen Mittel verschaffen. Das Subsidiaritätsprinzip, welches einen Nothilfeanspruch ausschliessen würde, wenn der Empfänger objektiv in der Lage wäre, sich selbst zu versorgen, griff hier nicht. Der Kerngehalt des Grundrechts auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) ist gemäss Art. 36 Abs. 4 BV unantastbar und darf nicht durch Sanktionen wegen Nichtbefolgung von Weisungen eingeschränkt werden. Die Verweigerung der Nothilfe verletzte somit Art. 12 BV in Verbindung mit Art. 7 BV.
Hingegen bestätigte das Gericht die Rechtmässigkeit der Einstellung jener Sozialhilfeleistungen, die über das absolute Minimum der Nothilfe hinausgehen. Die Anwendung des kantonalen Rechts (§ 24a Abs. 1 SHG/ZH) zur Kürzung oder Einstellung dieser weitergehenden Leistungen verstösst weder gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV), die Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) noch das Gebot der gerechten Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Vorinstanz hatte willkürfrei (Art. 9 BV) beurteilt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung erfüllt seien, insbesondere da bereits eine Kürzung erfolgt war und die erneute Weigerung sanktioniert wurde. Die Frage, ob rechtsmissbräuchliches Verhalten eine Verweigerung der Nothilfe rechtfertigen könnte, liess das Gericht offen, da keine Anhaltspunkte dafür vorlagen.
Regeste
a <br>Art. 12 BV; grundrechtlicher Anspruch auf Nothilfe bei Nichtteilnahme an nicht entlöhntem Beschäftigungsprogramm. Wird die Nothilfe (im Sinne des absolut Notwendigen) wegen Nichtbefolgung der Weisung, an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, verweigert, verstösst dies, wenn die Teilnahme am Programm nicht entlöhnt wäre und das Subsidiaritätsprinzip daher nicht zur Anwendung gelangt, gegen Art. 12 BV (Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung; E. 7.1-7.2.4, 7.2.6). Frage, ob die Nothilfe wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der sie beanspruchenden Person verweigert werden könnte, weiterhin offengelassen (E. 7.2.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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