Gemeinde verweigert Einbürgerung geistig behinderter Person: Diskriminierung und Verletzung der Gemeindeautonomie verneint (Art. 8 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 I 169 · ATF 139 I 169 · DTF 139 I 169
- Datum
- 13.05.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 I 169
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 7 BV Art. 8 BV Art. 25 BV Art. 50 BV Art. 33 BüG Art. 34 BüG Art. 3 KBüG Art. 6 KBüG Art. 8 KBüG Art. 9 KBüG Art. 57 KBüG Art. 57 KV/TG Art. 59 KV/TG
Zusammenfassung
Die Politische Gemeinde Amriswil lehnte das Einbürgerungsgesuch einer serbischen Staatsangehörigen mit schwerer geistiger Behinderung ab. Die Gemeinde begründete den Entscheid damit, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihres Zustands keinen eigenen Willen zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts habe und ein 'Einbürgerungsautomatismus' vermieden werden müsse. Das kantonale Departement hiess den Rekurs gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeindeversammlung zurück. Dagegen erhob die Gemeinde subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht und rügte eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie sowie eine falsche Auslegung des Diskriminierungsverbots.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Gemeinde Amriswil ab. Es hält fest, dass die Weigerung, eine geistig behinderte Person einzubürgern, weil ihr der eigene Wille fehle, eine indirekte Diskriminierung darstellt. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV dürfen Personen wegen einer geistigen Behinderung nicht benachteiligt werden. Die gesetzliche Ordnung (Art. 33, 34 BüG; §§ 8, 9 KBüG) sieht die Einbürgerung durch Vertreter gerade auch bei Urteilsunfähigen vor. Der Ausschluss dieser Gruppe verstösst gegen diese Normen und ist ohne qualifizierte Rechtfertigung unzulässig.
Im konkreten Fall war keine solche Rechtfertigung gegeben. Die Vorinstanzen durften auf den mutmasslichen Willen der Gesuchstellerin schliessen, da ihre Schwester und Vormundin das Gesuch unterstützte und die Eltern es ursprünglich eingereicht hatten. Zudem bestand ein rechtliches Interesse an der Einbürgerung, insbesondere zum Schutz vor Ausweisung (Art. 25 Abs. 1 BV). Die Integration in die Schweiz war trotz der Behinderung gegeben.
Schliesslich verletzte die Rückweisung an die Gemeindeversammlung nicht die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV). Da die politische Gemeinde im Kanton Thurgau Trägerin des Bürgerrechts ist (§ 57 Abs. 2 KV/TG), dient die Rückweisung zur Neubeurteilung gerade der Wahrung dieser Autonomie. Eine direkte Anordnung der Einbürgerung durch den Kanton wäre nur bei wiederholten Verstössen gerechtfertigt gewesen. Die Beschwerde wurde daher vollumfänglich abgewiesen.
Regeste
Art. 8 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 14, 33 und 34 BüG; Gemeindeautonomie bei der ordentlichen Einbürgerung einer geistig Behinderten. Tragweite der Gemeindeautonomie bei der ordentlichen Einbürgerung (E. 6). Diskriminierung bei der Einbürgerung aufgrund einer geistigen Behinderung: Geistig Behinderte mangels eigenen Willens zur Einbürgerung von derselben auszuschliessen, entspricht nicht der gesetzlichen Ordnung und erweist sich aufgrund der damit verbundenen generellen Wirkung als diskriminierend. Zu prüfen ist, ob es dafür eine qualifizierte Rechtfertigung gibt (E. 7). Ist die Sache im Falle, dass die Nichteinbürgerung als unzulässig erkannt wird, an die Gemeinde oder an die kantonale Rechtsmittelinstanz zu neuem Entscheid über die Einbürgerung zurückzuweisen (E. 8)?
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.