Gesellschafter-Geschäftsführer mit tiefem Lohn und hohen Dividenden: Nachzahlung von AHV-Beiträgen wegen offensichtlichen Missverhältnisses bestätigt (Art. 4 f. AHVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 V 634 · ATF 141 V 634 · DTF 141 V 634
- Datum
- 03.12.2015
- Geschäftsnummer
- 9C_327/2015
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine GmbH und ihr einziger Arbeitnehmer, der zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer ist, wehren sich gegen die Nachforderung von AHV/IV/EO-Beiträgen durch die Ausgleichskasse Obwalden. Die Kasse hatte im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle festgestellt, dass die ausgezahlten Jahreslöhne (zwischen Fr. 20'880.- und Fr. 110'000.-) im Vergleich zu den gleichzeitig ausgeschütteten Bruttodividenden (bis zu Fr. 100'000.-) ein offensichtliches Missverhältnis aufwiesen. Sie rechnete einen Teil der Dividenden als Lohn auf und forderte Beiträge nach. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Nachforderung der AHV-Beiträge. Es hält fest, dass zwar grundsätzlich nur Erwerbseinkommen, nicht aber Vermögensertrag (wie Dividenden) beitragspflichtig ist (Art. 4 und 5 AHVG). Bei Gesellschaftern, die zugleich Arbeitnehmer sind, muss jedoch geprüft werden, ob eine Aufteilung zwischen Lohn und Dividende missbräuchlich ist, um Sozialversicherungsbeiträge zu umgehen.
Im konkreten Fall erachtete das Gericht die Feststellung der Vorinstanz als bundesrechtskonform, wonach ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der geleisteten Arbeit und dem bezogenen Lohn bestand. Der Branchenvergleich ergab unter Berücksichtigung der Ausbildung (Betriebsökonom FH) und der langjährigen Erfahrung in der Finanzindustrie sowie komplexer IT-Projekte (Implementierung von Bankensoftware) einen angemessenen Jahreslohn von Fr. 180'000.-. Die tatsächlich ausbezahlten Löhne lagen deutlich darunter. Da die Dividendenzahlungen zudem 23,4 % bis 35 % des steuerlichen Unternehmenswertes ausmachten und damit weit über der vermuteten Obergrenze für reinen Kapitalertrag von 10 % lagen, war ein Teil der Ausschüttungen als beitragspflichtiges Einkommen (Tantieme bzw. Lohnersatz) zu qualifizieren. Die Aufrechnung der Differenz zum branchenüblichen Lohn durch die Ausgleichskasse war somit rechtmässig.
Regeste
Art. 4, 5 Abs. 1 und 2 und Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 7 lit. h und Art. 23 AHVV; Dividendenauszahlungen als massgeblicher Lohn. Bei der Abgrenzung zwischen Lohn und Dividende ist rechtsprechungsgemäss von der Aufteilung, welche die Gesellschaft gewählt hat, nur dann abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (E. 2). In casu Bejahung der Umqualifikation einer Dividende in massgebenden Lohn, da kumulativ ein unangemessen tiefer Lohn mit einer im Vergleich zum eingesetzten Kapital unangemessen hohen Dividende einherging (E. 3). Regeste Art. 4, 5 al. 1 et 2 et art. 9 al. 2 let. f LAVS; art. 7 let. h et art. 23 RAVS; qualification d'un dividende en tant que salaire déterminant. Selon la jurisprudence relative à la délimitation entre salaire et dividende, il n'y a lieu de déroger à la répartition choisie par la société que s'il existe une disproportion manifeste entre la prestation de travail et le salaire, respectivement entre le capital propre engagé dans l'entreprise et le dividende (consid. 2). Admission in casu de la conversion d'un dividende en salaire déterminant, dans la mesure où à un salaire exagérément bas s'ajoutait un dividende exagérément élevé en comparaison avec le capital propre engagé dans l'entreprise (consid. 3). Regesto Art. 4, 5 cpv. 1 e 2 e art. 9 cpv. 2 lett. f LAVS; art. 7 lett. h e art. 23 OAVS; pagamento di un dividendo come salario determinante. Nell'ambito della distinzione fra salario e dividendo, per giurisprudenza occorre distanziarsi dalla scelta operata dalla società unicamente se si presenta una sproporzione manifesta tra la prestazione lavorativa e il salario rispettivamente tra il capitale impiegato e il dividendo (consid. 2). Nel caso concreto è stata ammessa la riqualificazione di un dividendo come salario determinante, poiché un salario eccessivamente basso era accompagnato da un dividendo esageratamente alto, se confrontato con il capitale impiegato (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Pensionskasse bestreitet Höhe des Valideneinkommens bei Invalidenrente: Überstunden aus früherer Tätigkeit werden wegen kontinuierlicher Verschlechterung der Gesundheit ab 2017 als zukünftig erzielbar anerkannt (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV)
- Ausgleichskasse rechnet Mietzinszahlungen für Zweitwohnungen einer Gesellschafterin-Geschäftsführerin voll zum massgebenden Lohn: Keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern beitragspflichtiger Lohn (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG)
- Uber-Fahrer in der Schweiz gelten als unselbstständig erwerbstätig: Weisungsabhängigkeit und fehlendes Unternehmerrisiko führen zur Beitragspflicht der Uber B.V. (Art. 12 Abs. 1 AHVG)
- Spital subventioniert Kinderbetreuung für Mitarbeitende: Subvention gehört zum massgebenden Lohn und unterliegt AHV-Beitragspflicht (Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVG)
- Nationalrätin nimmt Parlamentsmandat während Mutterschaftsurlaub vorzeitig wieder auf: Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet sofort und lebt nicht wieder auf (Art. 16d Abs. 3 EOG)
- Vereinsvorstand erhält Globalentschädigung: Unklare Abgrenzung zwischen unselbstständiger Organ- und selbstständiger Anwaltstätigkeit führt zur Rückweisung an die Ausgleichskasse (Art. 5 Abs. 1 AHVG)
- Vermittlung von Limousinendienstleistungen durch Chauffeur: Agententätigkeit gilt nicht als selbstständig, weil fehlende eigene Räumlichkeiten, fehlendes Personal und unzureichende Kostenübernahme (Art. 9 Abs. 1 AHVG)
- Verkauf von Liegenschaften aus einfacher Gesellschaft: Gewinn unterliegt AHV-Beitragspflicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 4 Abs. 1 AHVG)