BSV verliert gegen Kanton: Eigenkapitalzins muss vor AHV-Beitragsaufrechnung abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 V 433 · ATF 141 V 433 · DTF 141 V 433
- Datum
- 11.08.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 141 V 433
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) focht einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz an, das zugunsten eines selbstständig erwerbstätigen Versicherten geurteilt hatte. Streitig war die korrekte Reihenfolge bei der Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2009 und 2010. Konkret ging es darum, ob der Abzug des Zinssatzes auf dem im Betrieb eingesetzten Eigenkapital gemäss AHVG vor oder nach der Aufrechnung der steuerlich abzugsfähigen AHV/IV/EO-Beiträge durch die Ausgleichskasse zu erfolgen hat. Das BSV stützte sich auf seine Wegleitung (WSN), wonach die Beitragsaufrechnung zuerst erfolgt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des BSV ab und bestätigte die Gesetzwidrigkeit der Verwaltungspraxis in Rz. 1172 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden (WSN). Die Vorinstanz hatte zu Recht erkannt, dass der Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG bereits vom Roheinkommen abzuziehen ist, bevor die Ausgleichskasse die steuerlich zulässigen AHV/IV/EO-Beiträge gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG zum gemeldeten Einkommen hinzuaddiert.
Das Gericht begründete dies damit, dass Art. 9 Abs. 2 AHVG die Abzüge vom rohen Einkommen regelt und Art. 9 Abs. 4 AHVG die Aufrechnung der Beiträge auf dieses Roheinkommen vorsieht. Eine umgekehrte Reihenfolge, wie sie die WSN vorschreibt, würde dazu führen, dass ein Teil des nicht beitragspflichtigen Kapitalertrags (Eigenkapitalzins) in die Beitragsbemessungsgrundlage einfliesst, was die Beitragslast erhöht. Dies widerspricht dem Zweck der Norm, den reinen Kapitalertrag aus der Beitragspflicht auszuscheiden und die Gleichbehandlung mit unselbstständig Erwerbstätigen sicherzustellen. Die Argumentation des BSV, wonach sich durch die Gesetzesrevision 2012 nichts an der Praxis geändert habe, überzeugte nicht, da die neue Fassung von Art. 9 Abs. 4 AHVG die Methode der Umrechnung auf 100 % statuiert, ohne die zeitliche Abfolge der Rechenoperationen zu ändern, sodass der Wortlaut der Abzugsbestimmung massgebend bleibt.
Regeste
Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 lit. f und Abs. 4 AHVG; Art. 3 Abs. 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 EOG; Zinsabzug auf dem im Betrieb eingesetzten eigenen Kapital und Beitragsaufrechnung. Die Zinsen von dem im Betrieb investierten Eigenkapital sind bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit abzuziehen, bevor die steuerlich abzugsberechtigten AHV/IV/EO-Beiträge von der Ausgleichskasse aufgerechnet werden. Rz. 1172 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO, in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung, ist gesetzwidrig (E. 3-5). Regeste Art. 8 al. 1, art. 9 al. 2 let. f et al. 4 LAVS; art. 3 al. 1 LAI; art. 27 al. 2 LAPG; déduction de l'intérêt du capital propre engagé dans l'entreprise et ajout des cotisations. Lorsqu'il convient de déterminer le revenu soumis à cotisations provenant d'une activité indépendante, l'intérêt du capital propre engagé dans l'entreprise doit être déduit du revenu brut avant que ne soit ajouté par la caisse de compensation le montant des cotisations AVS/AI/APG dont la déduction est admissible selon le droit fiscal. Le ch. 1172 des Directives sur les cotisations des travailleurs indépendants et des personnes sans activité lucrative (DIN) dans l'AVS, AI et APG, dans sa teneur en vigueur depuis le 1 er janvier 2012, n'est pas conforme à la loi (consid. 3-5). Regesto Art. 8 cpv. 1, art. 9 cpv. 2 lett. f e cpv. 4 LAVS; art. 3 cpv. 1 LAI; art. 27 cpv. 2 LIPG; deduzione dell'interesse del capitale proprio impegnato nell'azienda e aggiunta dei contributi. Nell'ambito della determinazione del reddito da attività indipendente sottoposto a contributi, l'interesse del capitale proprio impegnato nell'azienda deve essere dedotto dal reddito lordo prima che la cassa di compensazione aggiunga l'importo dei contributi AVS/AI/IPG, la cui deduzione è ammissibile secondo il diritto fiscale. Il n. marginale 1172 delle Direttive sui contributi dei lavoratori indipendenti e delle persone senza attività lucrativa (DIN) nell'AVS, AI e IPG, nel suo tenore in vigore dal 1° gennaio 2012, non è conforme alla legge (consid. 3-5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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