Gesetzesartikel
Art. 27 EOG – Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung
2 Entscheide, in denen Art. 27 EOG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- BSV verliert gegen Kanton: Eigenkapitalzins muss vor AHV-Beitragsaufrechnung abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG)
- Militärversicherungstaggeld: Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge ist massgebender Lohn, Umrechnung in Bruttowerte erforderlich (Art. 5 Abs. 2 AHVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.