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Justizze. Art. 30 AVIG

Bundesgericht

Temporärarbeitsloser mit fehlenden Bemühungen: Einstellungsdauer nach Dreimonats-Raster statt Kündigungsfrist (Art. 30 AVIG)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 V 365 · ATF 141 V 365 · DTF 141 V 365
Datum
16.03.2015
Geschäftsnummer
BGE 141 V 365
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 17 AVIG Art. 30 AVIG Art. 45 AVIV

Zusammenfassung

Ein 1967 geborener Mann war als Temporärarbeitnehmer über eine Vermittlungsagentur beschäftigt. Sein Einsatzvertrag war zunächst auf drei Monate befristet und wurde um weitere drei Monate verlängert. Kurz vor Ablauf dieser zweiten Periode kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sieben Tagen. Der Mann meldete sich arbeitslos und beantragte Taggelder. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) verfügte eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zwölf Tagen wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der letzten drei Monate vor der Arbeitslosigkeit. Die Vorinstanz reduzierte diese Dauer auf vier Tage, da sie sich an der kurzen Kündigungsfrist orientierte. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) focht diesen Entscheid an und verlangte die Wiederherstellung der ursprünglichen Sanktion.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des SECO gut und bestätigte die vom RAV verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zwölf Tagen. Es stellte fest, dass die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hatte, indem sie die Einstellungsdauer allein nach der kurzen Kündigungsfrist von sieben Tagen bemass.

Die Begründung stützt sich darauf, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die mindestens drei Monate dauern, die Pflicht zur Stellensuche bereits in den letzten drei Monaten vor Vertragsende greift. Da die objektiven Gegebenheiten – insbesondere das erhöhte Risiko, arbeitslos zu werden – bei einem befristeten Vertrag und einem gekündigten Vertrag gleicher Dauer vergleichbar sind, darf temporär Angestellten, denen zufällig vor Ablauf der Befristung gekündigt wird, keine mildere Sanktion gewährt werden als jenen, deren Vertrag ohne Kündigung ausläuft. Eine solche Differenzierung wäre willkürlich.

Das Gericht wendete daher analog zum Einstellraster des SECO für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger Kündigungsfrist (zwölf bis achtzehn Tage) die Sanktion an. Die Annahme der Vorinstanz, der Versicherte habe glaubhaft eine Festanstellung erwarten dürfen, wurde verworfen, da konkrete Hinweise hierfür in den Akten fehlten. Massgebend waren die Bestimmungen zur Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG), zur Einstellung wegen ungenügender Bemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie zur Bemessung der Dauer nach Verschulden (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV).

Regeste

Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 3 und 4 AVIV; Art. 19 Abs. 4 AVG; Einstellungsdauer. Bei fehlenden Arbeitsbemühungen vor Ablauf eines auf drei Monate befristeten Temporäreinsatzes ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung analog dem für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger Kündigungsfrist geltenden Einstellraster des SECO zu bemessen (E. 4.5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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