Temporärarbeitsloser mit fehlenden Bemühungen: Einstellungsdauer nach Dreimonats-Raster statt Kündigungsfrist (Art. 30 AVIG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 V 365 · ATF 141 V 365 · DTF 141 V 365
- Datum
- 16.03.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 141 V 365
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein 1967 geborener Mann war als Temporärarbeitnehmer über eine Vermittlungsagentur beschäftigt. Sein Einsatzvertrag war zunächst auf drei Monate befristet und wurde um weitere drei Monate verlängert. Kurz vor Ablauf dieser zweiten Periode kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sieben Tagen. Der Mann meldete sich arbeitslos und beantragte Taggelder. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) verfügte eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zwölf Tagen wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der letzten drei Monate vor der Arbeitslosigkeit. Die Vorinstanz reduzierte diese Dauer auf vier Tage, da sie sich an der kurzen Kündigungsfrist orientierte. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) focht diesen Entscheid an und verlangte die Wiederherstellung der ursprünglichen Sanktion.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des SECO gut und bestätigte die vom RAV verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zwölf Tagen. Es stellte fest, dass die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hatte, indem sie die Einstellungsdauer allein nach der kurzen Kündigungsfrist von sieben Tagen bemass.
Die Begründung stützt sich darauf, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die mindestens drei Monate dauern, die Pflicht zur Stellensuche bereits in den letzten drei Monaten vor Vertragsende greift. Da die objektiven Gegebenheiten – insbesondere das erhöhte Risiko, arbeitslos zu werden – bei einem befristeten Vertrag und einem gekündigten Vertrag gleicher Dauer vergleichbar sind, darf temporär Angestellten, denen zufällig vor Ablauf der Befristung gekündigt wird, keine mildere Sanktion gewährt werden als jenen, deren Vertrag ohne Kündigung ausläuft. Eine solche Differenzierung wäre willkürlich.
Das Gericht wendete daher analog zum Einstellraster des SECO für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger Kündigungsfrist (zwölf bis achtzehn Tage) die Sanktion an. Die Annahme der Vorinstanz, der Versicherte habe glaubhaft eine Festanstellung erwarten dürfen, wurde verworfen, da konkrete Hinweise hierfür in den Akten fehlten. Massgebend waren die Bestimmungen zur Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG), zur Einstellung wegen ungenügender Bemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie zur Bemessung der Dauer nach Verschulden (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Regeste
Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 3 und 4 AVIV; Art. 19 Abs. 4 AVG; Einstellungsdauer. Bei fehlenden Arbeitsbemühungen vor Ablauf eines auf drei Monate befristeten Temporäreinsatzes ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung analog dem für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger Kündigungsfrist geltenden Einstellraster des SECO zu bemessen (E. 4.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Arbeitsloser konzentriert zwölf Bewerbungen auf erste und letzte Woche eines Monats: Einstellung der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen aufgehoben (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG)
- Versicherter kündigt vorzeitig wegen psychischer Erkrankung und schliesst Aufhebungsvereinbarung: Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit bejaht, Einstellung in der Anspruchsberechtigung angeordnet (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG)
- Beschwerdeführer lehnt zumutbare Arbeit ab und unterzeichnet Arbeitsvertrag nicht fristgerecht: Bundesgericht tritt wegen appellatorischer Beschwerdebegründung nicht in die Sache ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Arbeitsloser lässt RAV-Berater zweimal vergeblich anrufen und verpasst Rückruffrist bis 14.00 Uhr: Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtannahme zumutbarer Arbeit wirksam (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG)
- Vorsorgliche Unterhaltsfestsetzung während Scheidungsverfahren: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für geschiedene Ehefrau ab Juli 2020 wegen aktenwidriger Arbeitsfähigkeitsfeststellung willkürlich (Art. 276 ZPO)
- Invaliditätspension: Überentschädigungsberechnung mit hypothetischem Einkommen bei nachgewiesener Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit unwirksam (Art. 34a Abs. 1 BVG)
- Arbeitslose Prophylaxeassistentin weigert sich, als Dentalassistentin zu arbeiten: Stelle ist zumutbar, weil sie im erlernten Beruf liegt (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG)
- Arbeitnehmer lehnt Änderungskündigung ab und erhält Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit: Zumutbarkeit der neuen Bedingungen geprüft, versicherter Verdienst korrekt festgelegt (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG)