Rückgriff des Sicherheitsfonds gegen Verwaltungsrat einer Finanzdienstleisterin: Keine persönliche Haftung mangels direktem Vertrag (Art. 56a Abs. 1 BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 V 119 · ATF 141 V 119 · DTF 141 V 119
- Datum
- 18.12.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 141 V 119
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Sicherheitsfonds BVG klagte gegen den einzigen Verwaltungsrat einer Finanzdienstleisterin, die für eine zahlungsunfähige Vorsorgestiftung tätig war. Der Fonds machte gestützt auf das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) einen Rückgriffsanspruch geltend, nachdem er einen Vorschuss von 33 Millionen Franken geleistet hatte. Der Beklagte handelte ausschliesslich im Namen seiner Gesellschaft und stand in keinem direkten Vertragsverhältnis zur Stiftung.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Verwaltungsrats gut und hob das erstinstanzliche Urteil auf, welches ihn solidarisch zu einer Zahlung von rund 19 Millionen Franken verpflichtet hatte.
Entscheidend war, dass der Beschwerdeführer keine Aufgabe im Bereich der beruflichen Vorsorge wahrnahm. Er agierte stets in seiner Eigenschaft als einziger Verwaltungsrat der Finanzdienstleisterin (M. AG) und nicht persönlich oder im eigenen Namen. Da zwischen ihm und der Vorsorgestiftung kein direktes Vertragsverhältnis bestand, konnte sich der Sicherheitsfonds nicht auf Art. 56a Abs. 1 BVG stützen, um eine persönliche Verantwortlichkeit abzuleiten.
Auch ein Haftungsdurchgriff kam nicht in Betracht. Das Gericht prüfte, ob der Beklagte die Gesellschaft instrumentalisiert habe, um sich der Verantwortung zu entziehen. Dies wurde verneint, da die M. AG bereits seit 1996 im Finanzbereich tätig war und der Beklagte in anderen Kontexten (als Verwaltungsrat der U. AG) zwar Verträge unterzeichnete, dies aber nicht ausreichte, um Rechtsmissbrauch anzunehmen.
Hinzu kam, dass selbst wenn eine deliktische Haftung (z.B. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Strafverfahren) bestünde, diese nicht vor dem Berufsvorsorgericht nach Art. 73 Abs. 1 lit. c und d BVG beurteilt werden könnte, sondern zivilrechtlich oder strafrechtlich zu klären wäre.
Regeste
Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis Ende 2011 gültigen Fassung); Verantwortlichkeit. Ein Rückgriffsanspruch des Sicherheitsfonds BVG gegen den einzigen Verwaltungsrat der Finanzdienstleisterin der zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung, welcher stets in der Eigenschaft als Verwaltungsrat der Finanzdienstleisterin handelte und selber in keinem Vertragsverhältnis zur Vorsorgeeinrichtung stand, mithin keine Aufgabe im Bereich der beruflichen Vorsorge wahrnahm, entfällt (E. 3.3). Die Voraussetzungen für einen Haftungsdurchgriff sind nicht gegeben (E. 3.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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