Gesetzesartikel
Art. 56a BVG – Rückgriff und Rückforderung
9 Entscheide, in denen Art. 56a BVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Sicherheitsfonds verweigert Sicherstellung von Altersleistungen für ehemalige Verwaltungsräte wegen behaupteten Rechtsmissbrauchs: Rückweisung zur vertieften Missbrauchsabklärung (Art. 56 Abs. 5 BVG)
- Haftung des Stiftungsrats bei BVG-Anlagen: Risikoüberschreitung trotz Grenzwerteinhaltung, Rückweisung zur Schadensberechnung (Art. 52, 56a, 71 BVG)
- BVG-Experte haftet für unterlassene Prüfung einer Bankgarantie; Dispositiv zur Solidarschuld korrigiert (Art. 52 Abs. 1, Art. 56a Abs. 1 BVG)
- Finanzdienstleisterin haftet für Vorsorgeeinrichtung: Rückgriff des Sicherheitsfonds BVG wegen Pflichtverletzungen im Auftragsverhältnis (Art. 56a Abs. 1 BVG)
- Haftung eines BVG-Stiftungsrats wegen Passivität: Sorgfaltspflichtverletzung und Solidarhaftung bestätigt (Art. 52 Abs. 1 BVG)
- Haftung der BVG-Kontrollstelle: Grobe Fahrlässigkeit bei fehlender Detailprüfung trotz Fristerstreckungen (Art. 52 Abs. 1, Art. 56a Abs. 1 BVG)
- Rückgriff des Sicherheitsfonds gegen Verwaltungsrat einer Finanzdienstleisterin: Keine persönliche Haftung mangels direktem Vertrag (Art. 56a Abs. 1 BVG)
- Sicherheitsfonds als Zivilklägerin im Strafverfahren: Legitimation zur Adhäsionsklage wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 121 Abs. 2 StPO)
- Sicherheitsfonds klagt gegen Bund wegen Aufsichtspflichtverletzung: Zuständigkeit liegt beim kantonalen BVG-Gericht, nicht bei Staatshaftung (Art. 56a BVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.