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Justizze. Art. 52 BVG

Bundesgericht

Haftung des Stiftungsrats bei BVG-Anlagen: Risikoüberschreitung trotz Grenzwerteinhaltung, Rückweisung zur Schadensberechnung (Art. 52, 56a, 71 BVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 V 19 · ATF 143 V 19 · DTF 143 V 19
Datum
28.12.2016
Geschäftsnummer
BGE 143 V 19
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 52 BVG Art. 56a BVG Art. 71 BVG Art. 49a BVV Art. 50 BVV

Zusammenfassung

Der Sicherheitsfonds BVG klagte gegen vier Mitglieder des Stiftungsrats einer insolventen Vorsorgeeinrichtung sowie deren Kontrollstelle und Vermögensverwalterin auf Schadenersatz. Die Einrichtung hatte eine aggressive Anlagestrategie mit hohem Aktienanteil verfolgt, wobei die Schwankungsreserven nicht ausreichten, um die eingegangenen Risiken zu decken. Der Streit drehte sich um die Frage, ob die Einhaltung der gesetzlichen Anlagerichtlinien allein die Verantwortlichkeit ausschliesst oder ob die spezifische Risikofähigkeit der Stiftung überschritten wurde.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass der Stiftungsrat seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, indem er die Anlagestrategie nicht an die tatsächliche Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung anpasste.

Entscheidend war, dass die Stiftung zwar die prozentualen Grenzwerte der BVV 2 einhielt, jedoch über unzureichende Wertschwankungsreserven verfügte. Im Jahr 2000 stieg der Aktienanteil auf 33,9 %, während die Reserven nur noch etwa 2,6 % der Aktienanlagen abdeckten. Das Gericht betonte, dass Anlagen innerhalb der Limiten nicht per se zulässig sind, wenn sie die allgemeinen Sicherheitsanforderungen von Art. 71 Abs. 1 BVG verletzen. Zudem rügte es, dass der Stiftungsrat dem externen Vermögensverwalter keine klaren Vorgaben wie Referenzindizes oder maximale Abweichungstoleranzen gemacht hatte, was gegen die Führungspflicht nach Art. 49a BVV 2 verstösst.

Ein weiterer Pflichtverstoss lag in der Investition von 19 % des Stiftungsvermögens in einen aktiv gemanagten Fonds (Fonds X) zu einem Zeitpunkt, als die Stiftung bereits unterdeckt war (Deckungsgrad 92 %). Ebenso war die Beauftragung eines Traders (L.) mit dem Versprechen einer 15 %-Rendite grob fahrlässig, da der Stiftungsrat die Risiken dieses automatisierten Handelssystems nicht hinreichend abgeklärt hatte, obwohl die Experten Bedenken geäussert hatten.

Da die Vorinstanz keine Feststellungen zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen diesen Pflichtverletzungen und dem konkreten Schaden sowie zum Verschulden getroffen hatte, konnte das Bundesgericht den Fall nicht abschliessend entscheiden. Die Sache wurde daher zur Ergänzung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. Die Kosten wurden den Parteien anteilig auferlegt; der Beschwerdeführerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

Regeste

Art. 52 und 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2004 gültigen Fassungen); Art. 49a BVV 2 (in der bis Ende 2001 gültigen Fassung); Verantwortlichkeit des Stiftungsrats bei der Vermögensanlage. Anlagen im Rahmen der Grenzwerte der BVV 2 sind nicht per se zulässig, sondern nur insoweit, als sie den allgemeinen Sicherheitsanforderungen von Art. 71 BVG genügen. Die Risikofähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung kann auch bei Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Limiten überschritten werden (E. 6.1.6). Regeste Art. 52 et 56a al. 1 LPP (dans leur teneur en vigueur jusqu'à la fin de l'année 2004); art. 49a OPP 2 (dans sa teneur en vigueur jusqu'à la fin de l'année 2001); responsabilité du conseil de fondation en matière de placement de la fortune. Des placements dans le cadre des limites de l'OPP 2 ne sont pas admissibles en soi, mais seulement dans la mesure où ils satisfont aux exigences générales de sécurité de l'art. 71 LPP. La capacité de risque d'une institution de prévoyance peut aussi être dépassée lorsque les limites légales et réglementaires sont respectées (consid. 6.1.6). Regesto Art. 52 e 56a cpv. 1 LPP (entrambi nella loro versione in vigore fino alla fine del 2004); art. 49a OPP 2 (nella versione in vigore fino alla fine del 2001); responsabilità del consiglio di fondazione nell'ambito dell'investimento del patrimonio. Gli investimenti conformi ai limiti dell'OPP 2 sono ammissibili non di per sé ma solo nella misura in cui soddisfano le esigenze generali di sicurezza dell'art. 71 LPP. La capacità di rischio di un istituto di previdenza professionale può anche essere superata purché siano rispettati i limiti legali e regolamentari (consid. 6.1.6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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